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Der israelitische Volkslehrer · 1858-04-01 · Heft 4 (April 1858) · page 20

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 4 (April 1858)
Date
1858-04-01
Page
– (sequence 20)
Language
German
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Der »Onem". Stach Rosed^ Ivr ^) und ihren Nachfolgern sollen nun die Vorschriften für den „Oven" bei allen Verwandten des Verstorbenen, die zur Trauer religionsgesetzlich verpflichtet sind, ihre As. Wendung finden. Nach vorstehender Erörterung kann jedoch dieser Meinung, die ohne Berücksichtigung der Gründe sich nur aufm rem äußerliches Motiv stützt: A?S^01VV d. h. damit ein gleiä. mäßiges Verhalten bei den sämmtlichen leidtragenden Verwand, ten auch vor dem Begräbnisse eintrete, nicht beigetreten werden, und ist die von R. Jacob Tam — einem der selbststandigsten Rabbiner der alt-französischen Schule —praktisch geltend gemachte Ansicht, **) daß die Oven-Vorschrifren nur dm, welchem die Fürsorge für das Begrabniß obliegt, gelten, offenbar die richtige. Erwägen wir nun aber, daß die für die Zeit vor dem Begräbnisse festgestellten Vorschriften auf der doppelten Voraussetzung beruhen, zuerst, daß die Leidtragenden selber alles für die Bestattung erforderlichen Borbereitungen zu treffen hatten, sodann daß ihnen hierzu wegen der an dem Sterbetage in der Regel stattgefundenen Beisetzung nur eine geringe Frist gestattet war; so ist es leicht ersichtlich, daß unter unfern Verhältnissen, wo die leidtragenden Verwandten mit den Bestattungs-Vorbereitungen fast gar nichts zu thun haben, wo ferner die Beerdigung an dem Sterbetage Gottlob nirgends mehr gestattet, vielmehr zwischen Sterbestunde und Begräbnißstunde eine Frist von zwei oder drei Mal vierundzwanzig Stunden gesetzlich vorgeschrieben ist, dit *) »t. Xaton ». ». 0. 5 ä. 3l4. — GS ist zu verwundern, daß voi diesen nicht NDyp zur Unterstützung ihrer Ansicht angeführt wird. d< e< Hort — abweichend von dem Talmudheißt : jvs?2?A 5ktt **> Nachdem ihm am Sabbath-Abend tk^M ^iv) die NachrH von dem Tode seiner verheiratheten Schwester nutgechellt worden war, a er (aUem Anscheine nach eine Demonstration gegen die entgegensteheeSe Anstcht) Fleisch und traut Wein, indem er erklärte: da mein Schwager die Obliegenheit hat. für das Begräbniß za sorgen, so ist mir auch der Ge»»5 von Fleisch und Wein nicht untersagt flos. Svr. 18) Dieser Anficht ist auch «"2V, (vgl. -'0 n>« "2)-

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