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Der israelitische Volkslehrer · 1858-04-01 · Heft 4 (April 1858) · page 18

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 4 (April 1858)
Date
1858-04-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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!l» Der »Oven«. der Gefahr deS LebendigbegrabenwerdenS daher vorgebeugt war; so pflegte die Beisetzung, wenn nur irgend eS die Verhältnisse gestatteten, gemäß der von dem Talmud auS SM. 31, 23 abgeleiteten Vorschrift *), an dem Sterbetage Statt zu finden. Es war daher denen, welchen es oblag **), für die Bestattung ihres Todten Vorsorge zu treffen, hierzu in der Regel nur wenige Zeit vergönnt. Da aber während dieser Zeit der ganze Sinn des Leidtragen, den auf diese Vorbereitung gerichtet ist und gerichtet sein soll, so wurde festgesetzt,daß derselbe keinerlei Gebet zu verrichten***), und daß er ferner des FleischesundW eines, der Abhaltung einer förmlichen Mahlzeit sich zu enthalten habe ^*). Rückstchtlich des Gebetes sind die Ansichten zwar verschie. den-s). indem die Einen eS für ganz unzulässig erklären, dieAnde r n blos einen Dispens von der Verpflichtung zum Gebete am nehmen, wobei eS dem Einzelnen überlassen bleibe, ob er von dieses Dispense Gebrauch machen wolle. Aus den sonstigen, im Talmud geltenden Grundsätzen über die Gebetsverpflichtung geht jedoch auf daS Evidenteste hervor, daß unter den bewandten Umständen die Verrichtung des Gebetes durchaus unzulässig, und daß daher die religiöse PrariS, die sich an die ersterwähnte Ansicht hält, in so ferne Vollkommen begründet ist. Denn nach talmud. Grundsätzen soll nur ficht nur für jene Zelt gelte, in welcher man die Todten in Grüften beigesetzt habe, nicht aber für unsere Zeit, in welcher die Todten beerdigt, d. h. ia ei« mit Erde bedecktes Grab gelegt würden. Diese Bemerkung wirv ma? schauderhaft naiv finden, wenn man bedenkt, daß die Vorschrift, den D«: Aorbeaen am Todestage zu bestatten, auch bei der stattfindenden Beerdigung geltend gemach: wkd. CS ist klar, daß diese an sich ganz wohl begründete und dem GeiAe der angezogenen Schriftstelle entsprechende Vorschrift bei unserer Weise, die Todten zu beerdigen, erst dann Platz greift, wenn von'competenter Sei» eouKatltt ist, daß der Todte auch wirklich todt ist. **) V«r. IS. zlo«äk»t<m 53d. —*) V«r. t7l» 8»t. das. ""j Das. N>2N ll'INN V'12N IN« . . . . .^n^rs . 5) Bergt. Los. das.?ur. 5. 6. 346 u. a.

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