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Der israelitische Volkslehrer · 1858-08-01 · Heft 8 (August 1858) · page 30

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 8 (August 1858)
Date
1858-08-01
Page
– (sequence 30)
Language
German
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Gesetzgebung in Betreff der Juden in Deutschland. 24S nicht an dem erforderlichen Religionsunterricht fehle. Ist die Anzahl der Gemeinde groß genug, so kann eine jSdische Schulach tmt Genehmigung des Ministeriums gebildet werden, in welchem Falle der Staat den Lehrer anstellt, ihm AlterSzulagen gibt, ihn pensionirt u. f. w. Eine solche Schule steht unter dem protestantischen Oberschulcollegimn, welchem der Landrabbiner als außerordentliches beitritt. Bei den vielen ruckgängigen Strömungen der Neuzeit habe ich geglaubt, es sei nicht ohne Interesse, obiges Gefetz tbeilen, welches dieser Strömung nicht folgt, sondern in gerechter Weise den Juden den Weg selbstständiger Existenz und Entwicklung gönnt und anbahnt. Ob es seinen Zweck erreicht, ob unsere Gemeinden ihre Aufgabe begreifen, entwicklutigsfähig und auch bereit sind, die materiellen Opfer, die gebracht werden müssen, zu bringen — muß die Folge lehren. Etwas hat der Staat auch m materieller Beziehung gethatu Er gibt jährlich 325 fl. Zuschuß zu den Cultkosten und zum Gehalte des Landrabbiners. . I?../. T«. Reeenstonen. .'VSQ — Israelitische Glaubens- und Pflichtenlehre von Leopold Breuer, 3. verbesserte und zum Theil umgearbeitete Auflage. Schreiber dieses hat sonst keine Liebhaberei dafür, neu erscheinende Religionsso wenig als neu erscheinende Lehrbücher einer eingehenden, zeitraubenden Prüfung zu unterziehen, es muß denn eine besondere Veranlassung vorliegen. Eine solche Veranlassung lag vor; ein oberflächlicher Blick in das Buch oder vielmehr in das JnhaltSverzeichniß der beiden Theile ließ mich vermuthen, daß der-Verfasser etwas tiefer eingedrungen sei in den Gehalt unserer Religionslehre, namentlich solcher Fundamentallehren, welche gewöhnlich nur obenhin berührt werden. Die Bermuthung bestätigte sich, besonders in der Lehre vom Menschen, von der geistigen und sittlichen Natur und Würde des Menschen, von seiner Bestimmung zu einer größeren Ver» vollkommnung. Der Verfasser eröffnet das siebente Kapitel mit dieser so wichtigen biblischen Lehre, macht sie zur Voraussetzung»

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