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Der israelitische Volkslehrer · 1858-08-01 · Heft 8 (August 1858) · page 29

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 8 (August 1858)
Date
1858-08-01
Page
– (sequence 29)
Language
German
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Z4S neuesten ßMeinungen auf dny Gebiete der fey..Md einWren, jchoch uu^ unt«-Genehmigung des Lavd- KLmeinderathS. — Der Landgemeinderath, als Vertreter der ganzen LandeSgemeinde, ist die leitende wie beausslchtigende obere Behörde und besteht aus dem Landrabbinat als dem Vorsitzenden und den. sammtlichen Vorstehern, also aus zehn Personen. Seme Anordnungen erhalten verbindende Aast durch Publication in den Oldenburgischen Anzeigen. Er wäblt und präsentirt im Falle einer Vacanz des Lqndrabbinats den vom Großherzog zu ernennenden Landrabbiner, der Großherzoz kantt!jedoch die Ernennung versagen und dann folgt eine Neuwahl. Er kann allgemeine Anordnungen treffen rücksichtlich der jüdischen Cultusverhältnisse, kann Normaletats feststellen für die-Gehalte der^ Landrabbiner, — dieses jedoch nur mit Zustimmung der Regierung — wie der hehrer und Cantoren, kann diesen ewe .feste Anstellung geben und hat die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des SynagogengemeinderathS. Der. Landrabb'mer hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. — Dieser hat die Regierung zu semer vorgesetzten Mehörde und kommen hinsichtlich der ihm zustehenden. Rechte und obliegenden Pflichten die Bestimmungendes CivilstaatSdienergesetzeS zur Anwendung. — Die Bedürfnisse der Landesgemeinde — Besoldung des Landrabbiners u. s. v. — sowie einer jeden Synagogengemeinde, werden durch Umlagen -nach Vermögen und Einkommen von sämmtlichen Genossen aufgebracht und die Erhebung geschieht durch die Cantoren. Will der Landgemeinderath, resp. der Synagogengemeinderath, einen andern Modus des Beitrags, so steht das in seiner Befugniß, aber die amtliche Beitreibung kann nur erfolgen, wenn die Regierung die Grundsätze genehmigt hat. - Das Kapitel von den Schnlangelegenheiten endlich setzt fest, die Mischen Gemeinden können eigene Privatschulen, in welches dasselbe geleistet wird, was für die unteren Volksschulen vorge' schrieben ist, unterhalten und sind dann von allen Beitragen ,u andern Schulen befreit. Das Landrabbinat hat die 3sspection. - Wenn keine solche Schulen bestehen, haben der Landrabbmer und der Gemeinderath zu sorgen, daß es den Kinders

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