Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 8 (August 1858)
- Date
- 1858-08-01
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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GesetzgebitH?k Betreff der MM «ZeÄtschrat^. tt? weit gehen, nicht sich diMifche» wukd^M die religiöftn Vnge^ legenheiten, dafürwar einerseits durch die Mitwirkung des LandrabbinerS beim EntWurfe des'Gesttzes> und anderseits durch dieBerathung und Sanktion döS Mv'tsgs/ des A kratischen, gesorgt. Die Regierung hätte aber ohnedies so wenig Neigung, in ihrer Einmischung zu weit M gehen, daß sie dielmhr lange Bedenken trüg, selbst däs Nötigste zu verfügen^ und es vergingen' mamche Jahre, che d^^^ Schwierigkeit überwunden und die Sache spruchreif wurde! Sie is5S endlich geworden und das Eingangs erwähnte Gesetz am 21. Juli er^» lassen. In vier Kapiteln — I) von den Judengemeinden, 2) von den Behörden und Beamten; 3) von den Gemeinden; 4) von den Unterrichtsanstalten — stellt es dasjenige fest, was die eooSitio swe <^ua von der inneren Orgänisatlon ist, dasUebrige der Selbstthätigkeit der Gemeinden > resp. der von deliselbett M wählenden Behörder! und Beamten überlassend. Ich kann natürlich nur die Grundzüge hervorheben iind will es möglichst nach dem Wortlaute des Gesetzes thun. ' 5 - s . Die MscheReligionsgenossenschast m^H bürg besteht äuS neun Synagogengemeinden resp^ Bezirkm. Der Wohnsitz innerhalb eines Bezirks begründet die Angehörigkeit zur Synagogengemeinde, d. h/ man ist von selbst, ohne weitere Aufnahme und Cmkaufsgelb Mitglied, genießt alle Rechte und muß zu den Bedurfnissen der Gemeinde nach Ber« mSgen beisteuern. —' Jede Gemeinde hat einen Synagogen^ meinderath, bestehend aus einem Vorsteher und zwei Beisitzern; welche auf vier Jahre gewählt werden. Diesem Synagogenzememderath ist ziemlich umfassende Gewalt eingeräumt. Er hat Zucht und Ordnung beim Gottesdienste und in der Schule aufrecht zu erhalten, das Gemeindevermögen und? das Rechnungswesen zn verwalten, kann jedoch nichts veräußernder verpfänden, kein Anlehen aufnehmen ohne Zustimmung der Regierung. Die Anstellung der Lehrer und Cantoren Vit Zustimmung des Landrabbiners'— und des Rechnungsführers ist ihm überlassen. Er kann amh ein , die Verhältnisse'der Lynagogengemeinde näher reMttendeS Geckeindestatut etttwer-