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Der israelitische Volkslehrer · 1858-08-01 · Heft 8 (August 1858) · page 27

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 8 (August 1858)
Date
1858-08-01
Page
– (sequence 27)
Language
German
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L4S «« wmepw Erscheitzungeir auf dem größer war mW ist als die Zahl vermuthen läßt, besonders da keine driAende Steuer lmd Abgabe an deu Staat zu zahlen ist, denn da» Schutzgeld wurde nach der Einsetzung des?andesrabbinats im Lahre "18287 in liberaler Weife der Rabbinatskaffe überreicht und später ganz aufgchoben und andere drückende Abgaben gittes nicht. Daher kam es aber auch, daß, als im Jahre 1848 die neuen Ideen auch bei uns Eingang forderten und unter diesen die Gleichberechtigung aller Confessionen — die Emancipatiou ohne irgend emen Kampf und Widerspruch durchging und im Staatsgrundgesetz Aufnahme fand. Und man blieb nicht. Wie in anderen Staaten, beim leeren Princip stehen, sondern machte auf unser Betreiben sogleich Ernst mit den Folgen, hob ausdrücklich in einem Speci'algesetze alle die früheren Ansnahmsgesetze auf, und so wurde die Gleichberechtigung vom gesetzlichen Standpunkte aus eine Wahrheit, nicht blos eine Hoffnung, und selbst als einige Jahre später, der Wind sich drehte und auch unser Staatsgrundgesetz revidirt und mancher zu kühne Zug wieder ausgemerzt wurde — blieb sie in der Hauptsache unangetastet. ' Zu den Principieu unseres Staatsgrundgesetzes gehörtauch daö allen Religionsgenossenschaften, in so weit sie vom Staat anerkannt find, zugestandene Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen unv zu leiten, unabhängig von anderen Eonfesfionen und in gewisser Beziehung, in den inneren Angelegenheiten auch vom Staat. Der erste Schritt zur Anwendung auch dieses PrincipS auf uns geschah — fteilich in Folge eingereichter BörstelllMg schon im Jahre 1851. Den sämmtlichen jüdischen Gemeinden des Landes wurden Corporationsrechte ertheilt, die Führung der amtlichen Register, bis dahin den christlichen Pastoren aufgegeben, dem Laudesrabbiner übertragen und, die Hauptsache, unS die lästige Verpflichtung abgenommen, zu des christlichen Kirchen zu steuern. Schwieriger aber war'S, an die dmere, nun erforderliche Organisation Hand anzulegen. Nack .der ganzen Sachlage, bei der Kleinheit der Gemeinden, bei de« Mangel an geistigen Kräften, mußte der Staat die Initiative ergreifen auf dem Wege der Gesetzgebung. Daß er nicht P

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