Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 8 (August 1858)
- Date
- 1858-08-01
- Page
- – (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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EesetzgSuHg -in Betreff der Jude« in Deutfchlalid. de« christlichen Saudssuntetthanen m -uns i^gt^ wird dsrch die darauf folgenden Ausnahmebestimmunzen bedeutend kühlt; indem die ausgesprochene Rechtsgleichheit dadurch illusorisch und in der Tha5 in eine Rechtsungleichheit verwandelt wird. Dennoch begrüßen wir freudig diesen obenangestellten Grundsatz; denn er ist uns ein Zeichm der Huldigung , die damit dem Princip der Humanität, dem Princip der ächten Religionsfteiheik, das w staatlicher Hinsicht keinerlei an dem religiösen Bekennwisse haftende Bevorzugung oder Benachtheiligung duldet, dargebracht wird, und er zeigt zugleich daS Ziel m, wonach die Gesetzgebung^ um ihre Bestimmung in Wahrheit zu erfüllen , zu streben hat. Beklagen wir uns darum auch nicht, daß für die Verpflichtungen der Israeliten das Gefetz keine Ausnahme statuirt (denn daß sie von den Beiträgen zu den kirchlichen Bedürfnissen der christlichen Gemeinden ebenso befreiet sind , wie die christlichen Unterthaneu von den Beitragen zur Bestreitung der israelitisch-religiösen Bedürfnisse, das ist keine vergünstigende Ausnahme, fondern eben nichts weiter als Gleichheit der Verpflichtung), sondert: freuen wir uns deß: indem durch diese Gleichheit der Verpflichtung das allgemeine Gefühl für das materielle Unrecht der statuirten Ausnahmen geschärst und damit die frühere oder spätere Beseitigung derselben sicher herbeigeführt wird. Die Kreuzzeitungspartei, „diese Schlange, listiger als alle Thiere des Feldes", erkennt diesen bedeutsamen Umstand sehr wohl uud würde darum die Israeliten gerne von gar manchen staatlichen Verpflichtungen freisprechen, wenn diese durch solche odiöse Privilegien sich nur ködern Aeßen. Als ganz besonders auffallend aber — weil mit der Fiction des christlichen Staates, aus welcher die fämmtlichen Aus» uahmebestimmungeu offenbar ihren Ursprung herleiten, in keinem Zusammenhangs stehend, — erscheint die Bestimmung, daß neben dem von der Regierung eingesetzten Rabbiner »die christlichen Districts-Schulvorsteher ein Auffichtsrecht über die jüdischen Schulen haben." Warum ist hier die Befähigung ^zur Beaufsichtigung einer Schule, die als jüdische