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Der israelitische Volkslehrer · 1858-02-01 · Heft 2 (Februar 1858) · page 3

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 2 (Februar 1858)
Date
1858-02-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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israelitischen CultuS-Gemeinden der Pfalz. ZA / Meinung, der Synagogen-GotteSdienst als der Mittelpunkt unser» Religionslebens betrachtet, der nach allen Richtungen hin ächte, gottgefällige, menschenbeglückende Frömmigkeit verbreiten soll. Und die Gestaltung des öffentlichen Gottesdienstes, so wie die Anziehungskraft, die er auf die Mitglieder der Religionsgemeinde ausübt, ist uns darum auch ein Gradmesser, der uns über den Standpunkt der religiösen Bildung der Religionsgemeinde jeder Zeit sichere Kunde gibt. Von dieser Ueberzeugung durchdrungen werden wir daher unbeirrt unfern synagogalen Zuständen stets unsere volle Aufmerksamkeit zuwenden und jede Erscheinung auf diesem Gebiete in den Kreis unserer Betrachtungen ziehen. Das Neueste, was unS auf diesem Gebiete eben vorliegt, ist die in der Überschrift genannte Synagogen- und Gebete-Ordnung. Längst schon gibt es zwar einzelne Gemeinden in der Pfalz, die durch die veredelte Einrichtung ihres GotteSdiensteK sich rühmlich auszeichnen; die große Mehrheit der in der Pfalz so zahlreichen israelitischen Gemeinden blieb jedoch von dem guten Beispiele dieser nachahmenswerthen Mustergemeinden meist unberührt. Um so freudiger begrüßten wir daher diese für die Gesammtheit der Pfälzer isr. Gemeinden bestimmte Synagogenilnd Gebete-Ordnung. Von den vier Bezirks-Rabbinern der Pfalz entworfen, hat sie die Genehmigung der kgl. bayerischen Regierung mit der Einschränkung erhalten, daß es den Bezirks-Rabbinern anheimgestellt werden müsse, diese neue Synagogen- und Gebete- Ordnung im Benehmen mit den einzelnen israelitischen Cultuss Gemeinden allgemein einzuführen. Wir finden diese Einschränkung vollkommen gerechtfertigt und wissen es der bayrischen Regierung Dank, daß sie auf dem religiösen Gebiete keinerlei — auch von den betreffenden Rabbinern gewiß nicht beabsichtigten —Zwang eintreten läßt. Die Synagogen-Ordnung bezweckt vorzugsweise die Abstellung der im Laufe der Jahrhunderte in die Synagogen» namentlich der Landgemeinden, eingeschlichenen Mißbräuche, die Heils selber die dem GotteShause schuldige Ehrfurcht verletzen. theilS zur Verletzung dieser Ehrfurcht hinführen. DaS zur 4*

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