Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 9 (September 1859)
- Date
- 1859-09-01
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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288 Ueber die Formalitäten bei der religiösen Ehescheidung. Wechsler so nachdrücklich schildert, werden sicherlich von kej. nem Unbefangenen weggeläugnet werden. Das Interesse der Religion selbst, und die Achtung, welche man jedem von ibr vorgeschriebenen und mit ihr zusammenhängenden Akte schuldig ist, fordert uns dringend auf, hier auf Abhilfe zu sinnen. Daß die religiöse Ehescheidung überhaupt nicht abzuschaffen, und die von dem zuständigen Gerichte ausgesprochene Trennung der Ehe nicht als genügend zu erklären sei,*) darin stimmen wir mit unserem geehrten Kollegen vollkommen überein. Allein das weitläufige Formenwesen, wie es im vü.-l -no enthalten ist, läßt sich wohl vereinfachen und in ein passenderes Gewand kleiden, so daß die Handlung nicht mehr einen komischen Eindruck macht, sondern eher erbaulich auf die Theilnehmer und Zuschauer wirkt. Ich habe vor Jahren dem Herausgeber dieser Zeitschrist, als er noch Rabbiner in Burgkunstadt war, bei der Vornahme einer Ehescheidung assistirt, wo derselbe eben eine solche Umgestaltung des Ceremoniells anordnete, das wesentliche desselben zwar beibehielt, demselben aber eine anständigere Form gab, und durch Weglassung der vielfachen Wiederholung die Handlung abkürzte. Dasselbe Verfahren habe ich vor eimgen Jahren als vin "NOO beobachtet, und die zwei rabbinisch *) Holdheim in seiner Schrift „Ueber die Autonomie der Nabbinen und das Prinzip der jüdischen Ehe" spricht sich (S. 157) dahin aus, daß hinsichtlich der Ehescheidung, die ursprünglich ein Civilact ist und vom Leben unberührt geblieben und als etwas seiner Natur nach Unfreundliches und Unpoetisches, von keiner religiösen Weihe mit frischem und warmem Lebenshauch, wie die Trauung, umgeben, dafür aber mit antiquirten, minutiösen, juristischen Formalitäten erschwert und entstellt wurde, allerdings ein rechtskräftiges Erkenntnis der zuständigen Landesbehörde nach dem in. Eivilrechtssachen geltenden Grundsatz xM^O^t tt^) die Stelle des Scheidebriefes vertreten dürfte. Allein er sieht sich doch gleich nachher (S. 160 ff.) veranlaßt, diesen Ausspruch für die Praxis wenigstens wieder zurückzunehmen: „Zum Schlüsse bemerken wir noch, daß wir die Anwendbarkeit des jüdisch-rechtlichen Grundsatzes von der Geltung des Landesgesetzes bis zur äußersten Spitze geführt haben, weil wir die Tonsequenz als ein unerläßliches Erforderniß einer wissenschaftlichen Behandlung halten. Wir. brauchen hier nicht erst auf den gewaltigen Unterschied zwischen Theorie und Praxis nach dem bekannten Spruche der Rabbineu .^xv NVZtt PQ^V UNV ^Lv '21 aufmerksam zu machen."