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Der israelitische Volkslehrer · 1859-09-01 · Heft 9 (September 1859) · page 18

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 9 (September 1859)
Date
1859-09-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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286 Ueber die Formalitäten bei der religiösen Ehescheidung. von zwei Zeugen unterfertigten, nach Europa herüber geschickten 6vt ein solcher einziger Formfehler entdeckt, so müßte jener annulirt werden, und wenn dann der Mann nicht mehr aufzu-! finden oder zur Vornahme der langwierigen und kostspieligen Prozedur nicht zu bewegen wäre, so müßte die Frau eben als ,^Auva" versitzen. Haben etwa die neuorthodoxen Rabbiner, welche dem in gehöriger Form ausgestellten und überschickten Ket aus Amerika die Anerkennung versagen, von der Rücksicht sich leiten lassen, daß sie der Frau einen größeren Schutz gegen die Willkür des Mannes gewähren wollen? Freilich thutman diesen zu viel Ehre an, wenn man sie mit den Talmudisten oder mit den späteren Rabbinern vergleicht. Daß aber auch diese bei ihrer Formenanhäufung von jener Rücksicht nicht bestimmt worden sind, stellt sich ganz unzweideutig heraus, wenn man den Akt der Ehescheidung mit dem der Lkall-a vergleicht. Auf die Okalisa haben die Rabbiner mit einem ganzen Heere von minutiösen Ceremonien und Fragen, die zum Theil sogar für den sittlichen Anstand beleidigend find, (S. Nr. 38 und 39 im .-w^ri -no) umgeben, so daß die Vornahme dieses religiösen Aktes eben so unwillkürlich die Re gung des Unbehagens und Unwillens hervorbringen muß, wie die langweilige Prozedur bei einer Ehescheidung, blos mit dem Unterschiede, daß hier das Schreiben des Ket und die Übergabe desselben wegfällt, wogegen die mannigfachen Vorschriften über die Anfertigung des Schuhes, über das Anlegen und Ausziehen desselben an die Stelle'treten; wird man nun auch hier behaupten wollen, daß dieses Formenwesen zu dem Zwecke von den Rabbinen ersonnen worden sei, um die Vornahme der VkaL-a zu erschweren und den Schwager zur Vornahme der Leviratsehe zu bewegen? Dieß ließe sich allenfalls behaupten wenn die Rabbinen bei dem einfachen Wortsinne des biblischen Gesetzes (5. Ruch Mosis 25, 5—10) stehen geblieben wären, nach welchem dem Brüder eines kinderlos verstorbenen Mannes geboten wird, dessen Wittwe zu ehelichen, damit der erste Sohn, den er mit ihr zeugt, einstehe auf den Namen des verstorben Bruders, daß nicht erlösche sem Name aus Israel und wonach nur für den Fall einer We^ung, von Seiten des

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