Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 9 (September 1859)
- Date
- 1859-09-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Ueber die Formalitäten bei der religiösen Ehescheidung. 285 des Rabbiners Gersch om der Frau einen hinreichenden Schutz qezen die Willkür des Mannes gesichert zu haben. Und allerdings war die Gleichstellung der Frau mit ihrem Manne ein ungeheurer Fortschritt in Vergleich mit dem Standpunkte, welchen das rigide Gesetz ihr angewiesen hätte. Und wer hätte auch je gehört, daß die vielen Förmlichkeiten und kleinlichen geremonien, womit die religiöse Ehescheidung umgeben worden ist, die Trennung auch nur einer einzigen Ehe verhindert hätten? Wurde nach ängstlicher Durchsickt in dem Scheidebrief ein Fehler entdeckt, so wurde eben ein zweiter geschrieben; reichten 6 Stunden zur Vornahme der langwierigen Handlung nicht hin, so wurdeu 12 dazu verwendet; und konnte sie in einem Tage nicht zu Ende gebracht werden, so nahm man;wei Tage dazu. Im Gegentheil war die Anhäufung der Formalitäten eher dazu geeignet, der Frau zum Nachtheile zu gereichen, wie sogleich nachgewiesen werden soll. Wechsler war auf diesen Einwurf wohl gefaßt, sucht ihm aber mit der Bemerkung zu begegnen, daß die rabbinischen Formbegränzungen überall erschwerend sind, wo es sich um den Mann, erleichternd, wo es sich um die Frau handelt, indem man fast in allen §§. des Lbeu LaeLsr der Bemerkung begegnet: mpvin (wo es sich darum handelt, daß die Frau ohne Scheidung traurig versitzen müßte, kann man die Form erleichtern.)— Wir wollen nicht darüber streiten, ob diese Anmerkung fast in allen, oder nur in sehr vielen §§. vorkommen. Jedenfalls sind auch Fälle genug möglich, wo die Frau traurig versitzen müßte, wenn ein kleiner Formfehler in dem „Oet" entdeckt würde. Ein Beispiel mag dies erläutern. Wenn zwei Buchstaben zu nahe an einander geratben sind, wenn ein Buchstabe zu viel Dinte bekommen oder sonst nicht die gehörige Form erhalten hat, so darf nicht radirt werden, jedoch?n-!.-t 7>^2 d. h. wird das Radiren gestattet — allein nur so lange, als der Ket noch nicht von den Zeugen unterfertigt ist. vi2 zplii? ivri^ ->22 Lm 5>'OS2*1Q5N O^x.-l 5tN1 (Vgl. zu n. 145, 8.) Gesetzt nun, es wird in einem in Amerika ausgefertigten und 22