Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 9 (September 1859)
- Date
- 1859-09-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3129675-3129743-3129751--2878-3130854- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
284 - Yeber die Formalitäten bei der religiöse» Ehescheidung.. des Orients ließ sich dagegen wenig machen. (Dazu wurde ja aber eben der,.OKerem" ausgesprochen, der, wie Wechsler selbst bemerkt, ziemlich allgemein sanktionirt worden ist. Die Folgen eines solchen „Bannspruches" waren der Art und die Furcht davor so groß, daß nicht leicht Jemand wagte, sich demselben auszusetzen. „Man weiß, was in früheren Zeiten eine solche Excommunikation zu bedeuten hatte.") Dagegen bot sich den Rabbinen ein anderes, weniger schwieriges und mehr ergiebiges Feld dar, zur Erreichung ihres Zweckes, zur Beschränkung der Willkur des Mannes, und das war das Feld der FormbestÜNMUNg. Sie haben die Formalitäten, welche bei der Abfassung und Uebergabe des Scheidebriefes zu beobachten find, allmälig so entwickelt, respektive erschwert und angehäuft, daß die rabbinische Ehescheidungsordnung -no) zu einem Monstrum der Form, aber zu einer Wohlthat für die durch das Gesetz nicht genug geschätzte Frau geworden ist. Diese Behauptung nun, worauf, wie sich in der Folge zeigt, Wechsler seinen Plan der Reform gründet,^scheint mir völlig unbegründet zu sein. Nirgends Inden wir auch nur die leiseste Andeutung davon, daß die Rabbinen die gehäuften Formalitäten und minutiösen Vorschriften für die religiöse Ehescheidung in der Absicht angeordnet und erlassen hätten, um der subjektiven Willkür des Mannes eine Schranke zu setzen und der Frau den Schutz zu gewähren, welchen ihr das Gesetz versagte.*) Wären sie dabei von einer solchen Absicht geleitet worden, so hätten sie wohl kein Hehl daraus gemacht und dieselbe vielmehr deutlich ausgesprochen, wie sie das in den oben angeführten Talmudstellen rücksichtlich der Einführung der Kethuba gethan haben. Sie glaubten aber eben durch die Einführung der Kethuba und noch mehr durch den Öderem *) Bei ^"^7U2 findet Achime von den Gemeinden (Speier, Worms und Mainz) getroffene, mit Unkosten verbundene Anordnung m Betreff der Ehescheidung, von welcher ausdrücklich erklärt wird, daß sie nur zu dem Zwecke getroffen worden sei, um die Scheidung zu erschweren. Eine leise Andeutung ist hiermit gewiß gegeben. — Ganz entschieden aber wird von Abarbanel zu 5. M. 24, 1 ff. erklärt, daß die bei dem 6et za beobachtenden Formalitaten den Zweck hätten, dem Ehegatten die Jerstoßuug feiner Frau zu erschweren. Süskind.