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Der israelitische Volkslehrer · 1859-09-01 · Heft 9 (September 1859) · page 15

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 9 (September 1859)
Date
1859-09-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
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lieberdie Formalitäten bei der religiösen Ehescheidung. 283 auch die Talmudisten, wenn sie es gleich nicht wagten, die Ehescheidung wider den Willen der Frau geradezu zu verbieten, dennoch darauf bedacht waren, dieselbe zu erschweren, ui welchem Zwecke sie die Anordnung trafen , daß der Mann seiner Ehefrau die ketkuka (Morgengabe) verschreiben und ihr dieselbe, wenn er sie entließ, auszahlen mußte. nvxv ."M'N.i!? M'H'I n5>p 5t.-!N PIN (aus welchem Grund haben die Rabbiner die Letkuba eingeführt? Damit es ihm nicht so leicht werde, sie zu entlassen.) (Kethuboth 39 b. Jaba Kamma 89 a.)»*) Mit der Anordnung des Rabbiners Gerschom aber meint Wechsler, war der Frau nicht geholfen, so lange das Recht des Mannes, ihr einen Scheidebrief zu geben, nicht eingeengt, so lange er in der Ausübung dieses Rechtes nicht conkolirt und zur Rechenschaft gezogen werden konnte. Nach den Bestimmungen der Schrift und nach der langen Praxis ohne den andern Oberem desselben, womit er der Polygamie zu steuern suchte, der Frau nur wenig genutzt hätte. Konnte nämlich der Mann seine Frau auch nicht mehr gewaltsam verstoßen, so durste er doch eine Nebenbuhlerin (.^^) ins Haus bringen, und diese würde, von dem Manne begünstigt, jener das Leben so verbittert haben, daß sie am Ende gerne gegangen wäre. Nachdem aber dem Manne verboten war, zu einer anderweitigen Ehe zu schreiten, bevor er von seiner ersten Frau rechtmäßig geschieden war, mußte er selbst darauf Bedacht nehmen, die. Eintracht mit seiner Ehefrau zu erhalten und den Frieden des Hauses, wenn er einmal gestört war, wo möglich wieder herzustellen. **) Man muß den Talmudisten die Gerechtigkeit wiederfahren lassen, daß sie auch sonst die rechtlose Stellung des Weibes möglichst zu mildern sich bestrebten. Nach den Bestimmungen des Gesetzes tonnte der Vater unbedingt über die Hand seiner unmündigen Tochter lso lange sie »"UU? war) verfügen und sie jedem beliebigen Manne übergeben, ohne sich im Geringsten um die Einwilligung desselben zu kümmern. Dagegen findet sich nun Kiduschin 41a, der Ausspruch: LN5^ "NOtt ^"UN'F 1)? ."UV? ^."»^2 M2 Nt4 (Keiner darf seine Tochter verheiraten, so lange sie noch klein, d. h. das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt hat, sondern erst wenn sie groß ist und sagt: dm und den will ich.) Nur ist dieser löbliche Grundsatz leider in der Praxis nicht durchgedrungen. (Vgl. Lden llaeser 37, 8). Me die Praxis resp. die Sitte stets machtiger auf diesem Gebiete war, als daS Gesetz, ist Zu ersehen, aus Resp. 15 des R. Is. b. SHeschet. — Süskud.)

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