Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 9 (September 1859)
- Date
- 1859-09-01
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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2A. Uchex.M FormMatenM der religiüsfy.. Ehescheidupg, zen religiösen und rechtlichen Standpunkte des Rabbinismus nicht minder aber auch die Berechtigung der heutigen Rabbiner bei den, geänderten, rechtlichen, sittlichen und religiösen Begriffen vor der Ehe, jene weitläufige Prozedur abzukürzen und dem Atter der Ehescheidung eine zeitgemäße ansprechende Gestaltunz zu gxben, herausstellen würde. Hier ist es nun, wo wir der Ansicht unseres geehrten Collegen theilweise entgegen zu treten, uns gedrungen fühlen. Der Grundgedanke, von welchem Wechsler ausgeht, ist der, daß jene . Vervielfältigung der bei einer Ehescheidung zu beobachtenden Formalitäten von denRabbinen mit Vorbedacht und in . der Absicht vorgenommen worden sei., um die Ehescheidung zu Gunsten, zum Schutze der Ehefrau zu er> schweren. Nach den Bestimmungen des mosaischen Gesetzes (5..Buch Mosis 24, 1 — 4) und nach der rezipirten Erklärung dieser, Stelle durch die Schule Hillel's stand es in der Willkür des Mannes, seiner Frau wegen des geringsten Versehens nn^pn 1^25« (wenn sie ihm auch nur eine Spsiise hatte anbrennen lassen) den Scheidebrief zu geben und sie fortzuschicken. Davon aber, daß auch die Frau ein Recht hätte, ihrerseits die Scheidung zu verlangen, wenn sie gute Gründe dazu haben sollte, ist nichts gesagt. Um nun dieser Völlig rechtlosen Stellung der Frau ihrem Manne gegenüber nach beiden Seiten hin möglichst abzuhelfen, haben die Rabbinen einerseits es für unbedenklich gehalten, auch solche Fälle aufzustellen, in denen auch die Frau die Scheidung verlangen, und die Gerichte den Mann dazu zwingen konnten, andrerseits haben sie den wichtigen Grundsatz aufgestellt, daß eine Frau nicht Wider ihren Willen, nicht ohne Einwilligung ihrerseits, entlassen werden darf. Diesen Grundsatz auszusprechen, haben zwar die Tal^nudisten nicht gewagt, vielmehr galt bei ihnen das Gegentheil als Regel, daß der Mann die Frau auch ohne ihre Einwilligung entlassen durfte, allein der berühmte Rabbiner Gerschom hat dieses bei der Strafe des „Okerem" verboten, und dieses Verbot wurde so ziemlich a!lgeznein sanktionirt.*) Dem wollen wir bloß hinzufügen, daß .*) BnlSufiA sei bemerkt, daß dieser ckereoi des Rabbiners Gerschos