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Der israelitische Volkslehrer · 1859-08-01 · Heft 8 (August 1859) · page 17

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 8 (August 1859)
Date
1859-08-01
Page
– (sequence 17)
Language
German
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. voll Overrabbiuer Kahu zu Trier, i 253 Z) Die Abgabe der Erstlinge von der Schur der Schaafe(unn'V^) (siehe5.B.M. 18,4). — Dieser Brauch findet nach öer ALseKüa (OLiullii 135, s) auch außerhalb Palästinas und in unserer Zeit Statt. UuwoiuäeLl entscheidet aber (Likuriin Cap. 11), daß sie äußerhalb Palästinas nicht Statt finden, ähnlich, wie die Erstlinge des Getreides, so auch ^ors äea (Cap. 333, a) gegen die „Einigen" (n"') das ^Rsiva^, nach der Ansicht des Rabbi Illai ((Nuliu 136, l>). Sonach findet diese Abgabe auch bei uns nirgends mehr Statt, und, wir glauben, auch nicht in Palästina. ^- 3) Die Heben und Zehnten. — Diese beiderlei Gaben vom Getreide finden, nach der Msekna. Statt auch noch in unserer Zeit, und ein drittes, die Zebnten des Viehes, nach der Msedua, sogar auch außerhalb Palästinas siehe die oben angeführte Stelle). ^laimoniäss entcheidet aber (wie oben angeführt), daß beide erstere in unserer Zeit nur rabblnisch Geltung haben; die Zehnten vom Viehe wurden, wie oben erwähnt, von den Rabbinen ganz aufgehoben. Und in der That findet keines von allen dreien bei uns mehr Statt, obgleich beide erstere noch rabbtniche Verpflichtungen haben.— 4) Die Abgabe von Teig (n^n). — Diese ist ebenfalls in unserer Zeit nur rabbinisch (siehe Hlaimo- Qiclss LÜLiu-iin Cap. 5, 5 und Ledulekan ^ineli ^ors äea Cap. 322, 2. 3), und sondert man in unserer Zeit sie nur ab, „damit die Lehre der dkalla nicht vergessen wird," (.-Hn mm nimwn ^2) und nur, um sie zu verbrennen. (Siehe Rema zur Stelle 5.) Ihre Hauptbestimmung hat somit aufgehört. — 5) Die Frückte der Bäume in den ersten drei Jahren (n>^). —Das Verbot derselben ist nach Älaiwonickes (von den verbotenen Speisen Cap. 10) außerhalb Palästinas nicht vollkommen biblisch, weßhalb wenn ein Zweifel entstehet, ob Früchte „Orla", d. h. von den ersten drei Jahren seien, diese erlaubt werden, was bei Zweifel über biblisch Verbotenes nicht der Fall ist. — (Siehe auch Lekulekan ^i-uok 5ore äea Cap. 29, 6.) 6) Die zweierlei Arten im Weinberge (2^'^). — Dieses Verbot, die Mengung von Korn- oder Gewächsarten im Weinberge*) betreffend, findet nach Na!- "/Sonderbares Wirrwarr des rabbinischen Gesetzes! — Im Weines ist die Menguug der Pflanzarten verboten, sonst im Felde aber darf

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