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Der israelitische Volkslehrer · 1859-06-01 · Heft 6 (Juni 1859) · page 11

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 6 (Juni 1859)
Date
1859-06-01
Page
– (sequence 11)
Language
German
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ItM He xeHgiSse Ehescheidung. ' Widerspruch mit unseren sittlichen und religiösen Begriffen - von der Ehe wie mit unserer Gesetzgebung? Ist sie nicht ein! Anachronismus, eine Verleugnung und Verkennung der höheren ' Idee, die wir von der Ehe haben? Mau kann freilich dagegen einwenden und anführen, daß ja auch bei der Kopulation die Formel einseitig ist — ti5?iipQ rin 'i.i und daß man an dieser Einseitigkeit keinen Anstoß nimmt. Aber es ist doch ein gewaltiger Unterschied zwischen beiden Akten. Bei der Kopulation ergänzt die ganze Handlung die Weihe und Feierlichkeit der Trauung, ergänzt das Leben und die Thatsache der Verbindung die scheinbare Einseitigkeit der Trauungsformel, die allerdings nock aus dem alten Eherechte stammt. Das Weib erlangt seine Eherechte, Wenn auch stillschweigend, es empfängt mit dem Eheringe das fühlbare Zeichen der Einigung und somit auch der ihm zustehenden Rechte. Wie weit diese gehen, darüber entscheidet das Leben, entscheidet das herrschende Gesetz. Anders aber ist's bei der Ehescheidung. Hier handelt stch's darum, sich der erworbenen Rechte begeben, den begründeten und wichtigsten Ansprüchen entsagen. Wahrlich, wenn eine Frau ihrem Manne entsagt, ihn wieder frei gibt, so ist das für sie eine so große , folgenschwere Handlung, ein so gewichtiger Schritt, daß ihre Erklärung, ihre ausdrückliche, dokumentale Erklärung, sie willige in diesen Schritt, sie entsage ihren Rechten, noch viel mehr der Schwerpunkt der Handlung zu sein verdient. Für unseren Standpunkt ist daher meines Erachtens die Beibehaltung der Einseitigkeit mehr als ein bloßer Formfehler. Endlich, ehe ich schließe, sei noch flüchtig ein Punkt berührt, der mir besonders aufgefallen ist, berührt, weil auch daraus wieder hervorgeht, wie die betr. Bestimmungen bei uns euvi ArnQo A^iig angewendet werden muffen. — Ehe der 6et geschrieben wird, ist vom "NOv.n (Vorsitzenden Rabbiner) sehr sorgfältig zu ermitteln, welche Namen die Betheiligten führen, sowohl in der Synagoge als im Leben, und jede auch die kleinste Abweichung, Auslassung oder Veränderung eines Buchstabens macht den ttet ungiltig (Lbeu llaeser 129 und das darauf folgende Namensregister).

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