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Der israelitische Volkslehrer · 1859-06-01 · Heft 6 (Juni 1859) · page 10

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 6 (Juni 1859)
Date
1859-06-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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M «ph^stische Bemerkungen Sache est ganz in's Gegentheil umschlage^ auf des Kopf ges stellt sein. Anstatt der Frau ein Schutz zu seiu, gereichen sie ihr zum Rachtheil, nehmlich dann, wenn das Gesetz die! Scheidung aus den triftigsten Gründen erkannt hat, derMnn j aber den Set zu geben sich weigert, wenn er sich heimliches j sernt hat u. s. w. Die Rabbiner der alten Zeit hatten für solche Fälle einen Zwang (^i.^ und sie hanen . auch Kraft genug, diesen Zwang zu üben durch Excommunin . tion, durch Ausschließung aus der religiösen Gemeinschaft. Man weiß, was in früheren Zeiten eine solche Ausschließung! zu bedeuten hatte. Wie ist's aber bei uns? Wie ohnmäckch sind wir, wenn eine Frau unsere Hilfe anruft? Und es han delt sich häufig um eine „^Auna" (traurig Versitzende), die von dey Rabbinern selbst uns dringend empfohlen ist. Mn sage nicht, der Nachtheil treffe bei uns. den Mann so gut wie die Frau — dem ist nicht so. Eine Frau, die keinen Set hat, wird von feinem Rabbiner copulirt; der Mann aber bedarf dessen nicht, sobald das bürgerliche Gesetz ihn geschieden! hat. , Denn selbst nach dem (verein des Rabenu Gerscken gegen die Polygamie ist es dem Manne dennoch gestattet^ D wieder zu verehelichen, wenn seine gesetzlick geschiedene Umstände macht, den Kct zu empfangen (Lben Haeser 1) § 10). Und das führt mich auf eine weitere Bemerkung, betreffen? die Einseitigkeit des Aktes. Bekanntlich liegt der ganze Schwer' Punkt der Handlung in der Erklärung des Mannes, daß die z Frau von ihm geschieden und daher wieder frei sei zur Wiederverehelichung — (Qnx rnrnv 5155 ^) —. Einer - Erklärung von Seite der Frau und des Gerichts, daß der -! Mann frei sei, eines Dokumentes seiner Freiheit bedurfte es auf dem Standpunkte des mosaischen und rabbinischen Reäüs nicht. Der Mann war ja immer ungebunden, da die Pel?! gamke gesetzlich nicht untersagt war, und selbst der Bann de- Pabenu Verschon änderte in dieser Hinsicht nichts an der Sachlage, wie schon bemerkt. Das aufzustellende Dekumem gehörte der Frau und war nur ihr nöthig. — Können wir uns denn aber, dürfen wir uns bei dieser einseitigen Fem der Ehescheidung beruhigen? Ist sie nicht im schneidendsten

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