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Der israelitische Volkslehrer · 1859-06-01 · Heft 6 (Juni 1859) · page 12

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 6 (Juni 1859)
Date
1859-06-01
Page
– (sequence 12)
Language
German
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ZW Aphoristische Bemerkungen Diese Sorgfalt ist gewiß ganz gut und löblich. Aber — fix erstreckt sich nur auf den Vornamen. Der Familienname soll gar nicht in den Akt ps< nns^v ^2?x!> IN 11S?5> idiäSm § 16). Ich erkläre mir diese eigenthümliche Bestimmung dadurch, daß in frühem Zeit sehr selten ein Familienname geführt wurde und nm fich nur an den Vornamen hielt, ihn daher auch um so sorz- . fältiger schreiben mußte. Das ist nun aber bei uns gnade der entgegengesetzte Fall; der Familienname ist der bekannte, ist im Munde Aller und die Hauptsache, während der Vor name nur Wenigen bekannt ist. Fehlt daher der Familienname in einem Dokument, so wissen die Wenigsten, für wen es ausgestellt ist. Wer kennt einen „Tsbi dar Äloseke" oder eine „Lara datk ^isekak", Familienname nickt dabei angegeben ist? — . Und nun — das Resultat aus diesen Aphorismen? Ick will das Ergebaiß noch nicht zeigen, will noch keine weitere Vorschläge machen, bis meine Gedanken die Feuerprobe einer gründlichen Prüfung bestanden haben, obgleich manche Folze rungen, in Beziehung aus Spracke und Inhalt, sich von selbst ergeben. Nur a:gen eine Schlußfolgerung will ich mick ausdrücklich verwahren, als sei es meine Absicht, die religiös Scheidung ganz für überflüssig zu erklären. Davon bin ick weit entfernt. Wie die religiöse Trauung ihre volle Berechtigung hat und ihre Bedeutung auch dann, wenn die Civiltrauung gesetzlich eingeführt ist, so nicht minder die religiöse Ehescheidung. Dieser ernste Schritt verdient gewiß nicht minder die Genehmigung, die Sanktion der Religion, und daß diese Sanktion in einem feierlichen Akte Ausdruck finde, ist gewiß ein Bedürfniß. Haben andere Cenfessionen fich es entziehen und die weltlichen Behörden walten lassen, so ist das für uns kein Grund, eine so alte, ehrwürdige Sitte wegzuräumen. Auck daß dadurch die Scheidung in der Regel erschwert und mit größeren Umständlichkeiten und — Kosten verknüpft wird, ist kein Grund zur Entfernung derselben. Es soll nicht so leicht sein, eine Ehe zu trennen! Aber wobl haben wir Grund, einerseits das wegzuräumen, was lediglick

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