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Der israelitische Volkslehrer · 1859-06-01 · Heft 6 (Juni 1859) · page 9

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 6 (Juni 1859)
Date
1859-06-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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über die religiöse Ehescheidung. Z stattet, den 6st in jeder beliebigen Sprache zu schreiben und j so jffs auch recipirt (Lden Haeser 126). Die spätere Sitte! bat es untersagt und nur im Nothfalle noch zugelassen. Die 1 Mschna und der Talmud erlauben, den Oet auf ein jedes! Schreibmaterial zu schreiben, also auch auf gewöhnliches! Papier. Die spätere Sitte erheischt Pergament (Lden ' gaeser 124). Ferner nimmt man auch bei diesen Formbeqränzungen wiederum wahr, daß sie überall erschwerend sind, wo es sich um den Mann, erleichternd, wo es sich um die Frau handelt. Man begegnet fast in allen §§. des Ldsn gaessr der Bemerkung: 5>p."5 (wo es sich! darum handelt, daß die Frau ohne Scheidung traurig verschen müßte, kann man die Form erleichtern). — So auf diesem Wege und zu diesem Zwecke ist die rabbinische Ehescheidungsordnung (N.n ->"iO) entstanden, ist die religiöse Ehescheidung das geworden, was sie ist — ein Monstrum der " Form, aber eine Wohlthat für die durch das Gesetz nicht genug beschützte Frau. Alle diese Bestimmungen haben nun aber eine Voraussetzung, die bei uns, in Deutschland wenigstens — in Rußland und Polen mag es anders sein — nicht mehr zutrifft, die Voraussetzung nehmlich, daß es der Frau an Schutz fehlt, daß der Mann aus beliebigen Ursachen zur Ehescheidung schreiten könnte, daß überhaupt die religiöse Ehescheidung die ganze Prozedur in sich befaßt und die Aufgabe hat, für die rechtliche Seite zu sorgen. Dem ist aber da nicht so, wo es eine bürgerliche Gesetzgebung gibt, und wo dieses Gesetz die Frau schützt, ihre Rechte unter seine Fittige genommen hat und wo kein 6et gegeben werden darf, bis zuerst die Ehescheidung nach diesem Gesetze von der weltlichen Behörde erkannt und ausgesprochen ist. Die Folgerung aus dieser völlig! veränderten Sachlage ist zu schlagend, als daß ich sie weit-! laufig zu erörtern nöthig hätte. Die „Mekotli 6itin" sind integrirende Bestandtheile des ganzen rabbinischen Eherechts. - Wo aber, wie bei uns, dieses Eherecht nicht mehr gilt, da . kann es sich nicht fehlen, da müssen uns jene „Rilekotli" oft! w Conslicr bringen mit dem Gesetze, da muß überhaupt die X

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