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Der israelitische Volkslehrer · 1859-06-01 · Heft 6 (Juni 1859) · page 5

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 6 (Juni 1859)
Date
1859-06-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
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über die religiöse Ehescheidung. er keine Rechenschast abzulegen , wenn er seine Fraü MlM Auch die Schamaiscke Schule bat es unterlassen, näher zu definiren und zu statuiren, was sie unter der erschwerenden Bedingung verstehe, und in welcher Weise dem Manne auferlegt sei, sich über die Ausübung seines Rechtes auszuweisen. In der Schrift finden wir dieses Neckt in einem Falle beschränkt und aufgehoben, nehmlick dann, wenn der Mann aus Haß und Abneigung seiner jungen Frau Uebles nachredet— 1^ 5<d — und es kauu nachgewiesen werden, daß die Nachrede Verleumdung war (22, 13—19). In diesem Falle fand eine gerichtliche Verhandlung vor den Aeltesten des Ortes statt, der Verleumder mußte Geldstrafe zahlen und — die Frau behalten, durfte sie nie mehr fortschicken, er hatte sein Recht verwirkt. Daß die Frau dagegen das Recht erworben hätte, ihrerseits die Scheidung zu verlangen und nicht in der Ehe zu bleiben mit einem solchen -Mannender ihre Ehre angetastet, der ihr abgeneigt — davon ist nichts gesagt. Ich will über diese Bestimmung und über diesen ganzen Standpunkt keine Glossen macken; er kennzeichnet sich selbst. Wir stehen aber auf orientalischem Boden und baben es mit der altorientalischen, noch nickt gemilderten Anschauung zu thun. Daß der Prophetismns sie mildert und das Micke Element der Ehe hervorhebt, werden wir weiter unten constatiren. Wie nun verhalten sich die Rabbiner zu diesem Standpunkte? Sie können ihn nicht ohne weiters beseitigen, denn sie find au das Gesetz, an den Buchstaben gebunden. Aber sie können und wollen sich auch der besseren Einsicht nicht entziehen — ein schwieriges Problem! Sehen wir zu, wie es nach und nach gelöst wurde. Es galt, die Frau von der maßlosen Willkühr des Mannes zu befreien. Und zwar in gedoppelter Richtung. Daß die Frau auch ein Recht habe, die Ehescheidung zu verlangen — davon sagt die Schrift nichts. Aber sie negirt nicht ausdrücklich dieses Recht, wenn's auch aus dem Geiste ihrer Bestimmungen hervorgeht. Die Rabbiner hielten?s daher für unbedenklich, ihr solche Rechte einzuräumen, Falle aufzustellen, in denen auch die Frau die

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