Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1859)
- Date
- 1859-06-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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174 Aphoristische Bemerkungen die Frau, die der Willkuhr des Mannes preisgegebene Frau zu schützen, und es zeigt sich darin ein allmäliger Sieg der occidentalischen^) Anschauung der Ehe über die orientalische, eine immer größere Anerkennung der Frauenwürde und eine Wahrung der Rechte derselben. Dieß der Grundgedanke. Da ich indessen nur Aphorismen schreibe, so habe ich mir nicht zur Aufgabe gestellt, diese allmälige historische Entwicklung Schritt für Schritt zu verfolgen. Aber wohl will und muß ich die Grundzüge jenes Fortschrittes nach meiner Auffassung andeuten. 7 Der mosaische Standpunkt bei Ehescheidungen ist bekanntlich ausgesprochen im 5. Buch Mösts 24, 1—4. Der Mann konnte seine Frau fortschicken;n in, wenn sie keine Gunst in seinen Augen findet, .^2 '2, weil er an ihr etwas Schändliches, Unangemessenes gefunden bat, 'M Nlv-O ISO 2N2i, so soll er ihr einen Scheidebrief schreiben und in ihre Hand geben. Um die Auslegung dieser Stelle dreht sich das Ganze. Bekannt ist der Streit der Schulen über die Auslegung des ersten Theils (Kitin. 90); die Hillelische Schule, sonst die mildere, deutet die Stelle dahin, daß der Mann seine Frau um jedes kleinen Versehens willen fortschicken könne — 1^025 .iwipn. 1^2^ — wäh-end die Schamaische eine" tristige Ursache, ein sittliches Pergehen, -m) fordert. Rabbi Akiba, sich bloß an das Ersiere ()'V2?n dwvri ni> Ld«) haltend, dehnt sogar das Recht 5es Mannes noch weiter aus und gestattet ihm, seine Frau fortzuschicken, wenn er eine andere, schönere findet, r^nn ^2 i5>--n — Welche Erklärung exegetisch die richtige ist, getraue ich mich nicht zu entscheiden**). Jedenfalls ist es die subjective Willkühr des Mannes, welche entscheidet, und hatte ») Bergt, die Anmer! zu S.176. **) In exegetischer Beziehung (5^2 INNO ^D!?) muß man sich wohl zu der Ansicht neigen, daß in der betr. Stelle durchaus von keinem Gesetze, sondern nur von einer Sitte die Rede ist. Das Gesetz beginnt erft mit der Bestimmung, daß die wiederverehelichte Geschiedene der srubere Satte nicht wieder Heirathen darf (^5^.-, .-^2 ^,1 i^)- mangelnde zeigt hier ktar den Nachsatz an. — " L. S.