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Der israelitische Volkslehrer · 1859-05-01 · Heft 5 (Mai 1859) · page 33

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 5 (Mai 1859)
Date
1859-05-01
Page
– (sequence 33)
Language
German
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M Rundschau. Segen dieses Srtenntniß ergriffen die Kläger Berufung, und das k. AppellationSgericht von Schwaben und Neuburg verwarf das erstrichterliche Ur-!^; theil. und hielt den klägerischen,Antrag, jedoch aus minder judenfeindlichen . Motiven, ausrecht. Nun wurde von Seite meines Schwiegervaters Rekurs ergriffen, und es erfolgte die in wörtlicher Abschrift hiebe: folgende Emschließung, ää. München, 9. Juli 1845. Es wurde sofort der Eid, wie gewöhnlich ohne Beiziehung des Rabbiners in der Landgerlchtskanzlei ge-! leistet.— t Erkenntniß. Seine königliche Majestät erkennen in Sache de? 5 Gebr. ... gegen das Handlungshaus ... in Hürben wegen Forderung hie- ' mit zu Recht und belassen es bei dem erstrichterlichen Erkenntniß vom 16. November 1844 unter Compensation der Kosten zweiter und dritter Instanz. — Gründe: In Übereinstimmung mit der Ger. Ord. Cap. X!!! S. 1 u. 6 und den Anmerkungen zu Cap. X 5. 14 lit. e stellt das Justiz- Ministerial-Reseript vom 27. Juni 1833 als Regel auf, daß auch die Judeneide bei Gericht abzuleisten sind, während die ausnahmsweise Abnahme eines feierlichen Iudeneides nicht nur auf Antrag der Gegenpartei, sondern z derselbe muß auch mit solchen Gründen unterstützt sein, welche nach dem . richterlichen Ermessen eine Abweichung von der Regel rechtfertigen. Zm vorliegenden Falle haben die Kläger selche Gründe nirgends angeführt; denn wenn auch die Anmerkung zur Ger. Ord. Cap. X S. 14 Ut. e einer allgemeinen Sage erwähnen, nach welcher die Juden im Jrrwahne stehen sollen, daß sie an die den Christen geleisteten Eide nicht gebunden seien, so hat der Gesetzgeber selbst dieser Sage so wenig Gewicht beigelegt, daß z er für die Judeneide besondere Feierlichkeiten im Allgemeinen nicht vorschrieb, wie dieß in andern Gesetzgebungen geschehen ist. Gegen den Leu« mund der Beklagten liegt nicht das Mindeste vor, und die Kläger erklärten in der Berufungsschrift selbst, daß sie den Beklagten durchaus nicht nahe treten wollten. Wenn es auch Pflicht des Richters ist, Meineide nach Kräften zu verhüten, so rechtfertigt doch der einzige Umstand, daß der Schwörende ein Jude ist, noch keineswegs den Verdacht des Meineids, und sonst baben die Kläger zur Begründung ihres Antrags auf eine feierliche l Abnahme des den Beklagten zuerkannten Haupteides nichts angeführt. M Unrecht hat daher die vorige Instanz ausgesprochen, daß dieser Eid ven den Beklagten in der Synagoge unter den dort gewöhnlichen Feierlichkeiten abzuschwören sei, vielmehr war. wie geschehen, es bei dem erstrichterlichen Erkenntnisse vom 16. Nov. 1844, welches die Ableistung des zuerkannten HaupteideS vor Gericht und in gewöhnlicher Weise anordnete, zu delassen- Die Kosten II»« und III»« mußten aber compensirt wexden. — München, am 9. Juli 1845. Oberappellationsgericht des Königreichs Bayern. v. Zink, Dir. Söllner, Seer. In üäem eopias. Neuburg, 18. Juli 1545 Söuigl. Appellationsgericht von Schwaben u. Neuburg. (Ii. 3.) v. Stenge!. Kiftenfeger. .

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