Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1859)
- Date
- 1859-05-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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BeschneLdung durch MchtiSraeliteu betreffend. 153 mudische Auffassung auch als die logisch richtige erkennen. Ter Segensspruch des Vaters: „Gelobt seiest du Ewiger n. s. w. der uns geheiligt hat durch seine Gebote und uns befahl, den Sohn in den Bund Abrahams einzuführen," verleiht dem Act die religiöse Weihe, indem er seine geistige Bedeutung betont und ihn als Gebot Gottes hervorhebt, so daß der erstere Segensspruch nur den Beschneider als äußeren Vollzieher des Aktes angeht, weßhalb der Vater, der seinen Zehn selbst beschneidet, eben beide Segenssprüche sprechen muß, über die äußere Vollziehung des Actes, als Beschneider, und über den Act selbst und seine heilige Beziehung, als Da^ ter, und die Handlung verliert durch das Wegbleiben dieses Zegensspruchs bei einem christlichen Beschneider durchaus nichts an ihrer religiösen Weihe, indem alle andere Segenssprüche, die sämmtlich auf den Act selbst und nicht auf die äußert persönliche Vollziehung Bezug haben, in ganz gleicher Weise gesprochen werden. Der religiösen Weihe wegen, ist auch die Zuziehung von 10 erwachsenen Personen wünschenswerth, obgleich da, wo es nicht leicht angeht, nicht nochwendig. Der nichtisraelitische Arzt ist dabei jedesmal auf die Vornehme der „?ria" aufmerksam zu machen, und ist darüber zu wachen, daß sie wirklich vorgenommen wird. *) ^-^»MW^^^ 29. Resume über die Frage: Was ist die Confirmation? ^Oldenburg im Mai 1859.) Dieser Tage ist mir das Aprilheft des israelitischen Volkslehrers zugekommen, welches den Schluß der Entgegnung Holdheim's bringt. Mein Freund, Rabbiner Stein, hat schon bemerkt, daß er den Gegenstand noch lange nicht für erschöpft halte, und daß auch ich mich nochmals werde vernehmen lassen: und gewiß hat er Recht. Es ließe sich der Streit noch in langen Artikeln fortspinnen; ich könnte meinerseits, hätte ich Zeit und Muße, und wollt' ich Alles, was Holdheim mir zuge- *) Ueber die Vornahme der Handlung haben wir dem betr. Gutachten eine nähere Weisung beigefügt. — 12