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Der israelitische Volkslehrer · 1859-05-01 · Heft 5 (Mai 1859) · page 15

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 5 (Mai 1859)
Date
1859-05-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
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Religiöse Anfragen aus Amerika. fchMdnUg vollziehen dürfe, weil dieser, wie die Erklärer sagen, selttek Ruf durch die Gefährdung des Kindes nicht auf das Spiel setzen werde. ' Diese Auffassung wird auch durch die Verhandlungen in Menachoth bestätigt. Hier wird die Beschneidung ausdrücklich als ein Gebot bezeichnet, das man durch Nichtisraeliten verrichten lassen dürfe, und zwar nach allen altern Autoritäten, nud nur Radk, ebenfalls em Schüler R. ^ekuäas II., wird ein solches Verbot beigelegt, und zwar auf den Grund des oben angeführten biblischen Ausdruckes. Da aber hier zu gleicher Zeit wie in Aboda Sarai?, ^ekanan angeführt wird, der aus öem zweiten oben angeführten biblischen Ausdruck dieses Verbot herleitet, derselbe R. ^oekanan, der die Vornähme durch einen öffentlichen Arzt ausdrücklich gestattet, so folgt daraus, mit notwendiger Evidenz, daß auch nach diesen fpätertt Lehrern, den Schülern R. ^ekuäa's des Heiligen, und also auch nach diesem selbst, die Vornahme der Beschneiduna durch einen Nichtisraeliten nicht prinzipiell, sondern nur aus den angegebenen Gründen verboten war und daß sie daher um so mehr von einem öffentlichen christlichen Arzte vorge kommen werden dürfe, da bei einem solchen keine Befürchtung Platz greift, weder wie beim Chutaer, da ihm die Beschneidung nicht geboten ist, noch wie bei dem Heiden, da auch ihm Re liHion und Moral die Gefährdung des Kindes verbieten, und unter einem öffentlichen Arzt ist natürlich jeder practische Arzt Hü verstehen. Ja, wir möchten behaupten, daß ein solcher Arzt dem jüdischen Idioten vorzuziehen sei. Die angeführte Lorä!tkä: „wo kein jüdischer Arzt ist u. s. w." spricht dafür. Daß dennoch die spätern Ritualgesetzlehrer die Beschneidunz durch einen Nichtjuden nur, wenn sie geschehen, als gültig erklären, woraus jedeH_jedenfalls folgt, daß sie solche nicht grundsätzlich verboten erklären (s. d. Kommentare), und nicht Wenigstens durch einen nichtjüdischen Arzt auch von vorpen herein, als erlaubt erklären, hat nur in einer übergroßen Ängstlichkeit seinen Grund (s. Leset Mselmek zu Aaim. *) Siehe auch Xesef MZekne!» v. d. Beschneidüng II. I.

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