Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1859)
- Date
- 1859-05-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Ueber die Heiligkeit der thierischen Erstgeburt. 141 Worin dieses „Heiligen" besteht, ist in den VV. 12, 13, vorzüglich in 15, angegeben, nämlich, in dem Opfern der Erstgebornen des reinen Viehes und Auslösen der des Menschen und des Esels, letzteres durch ein Lamm, ersteres durch fünf Schekel, nach den weiter anzuführenden Stellen. Daß die Erstgebornen des Menschen außer dieser Verpflichtung des Auslösens noch eine andere persönliche Heiligkeit hatten, geht aus dieser letzten Stelle nicht hervor. Im Gegentheil hört nach ihr jede Heiligkeit auf, sobald die Auslösung erfolgt ist, wie bei der des Esels. Jedoch geht aus 4. B. M. Cap. 3, 12 u. 13, 40—51 deutlich hervor, daß die Heiligkeit der Erstgebornen von Menschen ursprünglich einzig und allein in der Verrichtung des heiligen Dienstes bestand und daß sie eines weitern Auslösens für Geld nicht bedurften, ja hierdurch nicht von ihren persönlichen heiligen Verpflichtungen entbunden werden konnten, wie die des reinen Viehes, die geopfert werden mußten. Daß die Erstgebornen in der That auch den heiligen Opferdienst vor Errichtung der Stiftshütte versehen haben, beweist die Stelle 2. B. M. 25, 5 nach der richtigen Erklärung des „Onkelos" und der übrigen Ausleger des ^2 durch Erstgebornen. Die angeführte Stelle: -»122 ^. B. M. Cap. 13, 2) spricht daher diese ursprüngliche persönliche Heiligkeit aus, die beim Menschen und Vieh gleich war. Die zweite Stelle (V. 11 ff.) bezieht sich, wie es auch angegeben ist (^2' .^.-n), auf eine Zeit, in welcher das Einsetzen eines Priesterstandes und der Leviten an Stelle der Erstgebornen erfolgt war, wodurch die Erstgebornen nicht mehr persönlich für den heiligen Dienst bestimmt waren, daher sich auslösen mußten und konnten. Daß an der Person der menschlichen Erstgebornen eine Heiligkeit haftete, die nicht durch Auslösen beseitigt werden konnte, liegt schon in dem Vorzug, den diese in patriarchalischer und noch späterer Zeit vor den übrigen Söhnen hatten (Vergl. besonders 2. B. M. 4, 22. 23), weßhalb auch der Tod der ägyptischen und das Verschonen der israelitischen Erstgebornen für erstere als eine noch größere Strafe und für letztere als eine noch größere Errettung gelten mußte. Diesem ursprüng-