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Der israelitische Volkslehrer · 1859-03-01 · Heft 3 (März 1859) · page 8

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 3 (März 1859)
Date
1859-03-01
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Wa» H tzk Honfiru^Uon? Alleiy dieser naive patriarchalische Zustand, wo die unterschiedslose absolute Jde dieser verschiedenen Gesetzgebungen Thatsache 5eS Volksbewußtseins war, hat eben aufgehört, und man fing allmälig an, den bedeutsamen Unterschied zwischen beides zu fühlen. Das moralische und reinreligiöse Gebot jpvolvist. keinen Zwang, erstens weil der Zwang eben nur ein moralischer ist, der das Gewissen zur freien Anerkennung yöthig^.und zweitens, weil die Folgen des Ungehorsams gleichsayS moralische sind, die ohne innere Anerkenntniß nicht möglich smd. Wenn ich mir nach der Übertretung eines moralischen Verbots Vorwürfe mache und Gewissensbisse empfinde, so erkenne ich ja eben damit das Moralgesetz in seiner Wahrheit und Notwendigkeit an. Anderer Natur aber sind die h)ecifisch-religiösey Gesetze des Judenthums für das ihre Verbindlichkeit läugnende, vom Judenthum abgefallene Individuum. Die Folgen .sind hier kein moralischer, sondern ein physischer Zwang. Der Götzendiener, der Sabbathschander Wird gesteinigt. Der zu einem anderen Glauben übergegangene Jude wird vom Judenthum noch immer als zu ihm gehörig betrachtet, für alle Gesetzesübertretungen für strafbar erklärt, und muß vonl jüdischen Gericht, wenn der Uebertreter in dessen Bereich sich befindet und es im Besitz der Strafgewalt ist, Wirklich bestraft werden. Denken wir uns irgend einen noch so klpinen jüdischen Staat mit Souveränitätsrechten ausgestattet, in dessen innere Angelegenheiten keine fremde Macht sich mischen darf, vnd wir werden solche Strafexeeutionen täglich erleben. — DaS ist es, was den Widerspruch der Gegenwart begründet! Ich sagte eben, das Jndenthum hält das von ihm abgefallene Individuum in seinem eigenen.Kewissen auf die Gesetze des Judenthums verpflichtet, weil es diese Verpflichtung mit der Geburt als unveräußerliche? Erbe überkommen has. hm der eS sich nicht lossagen kann. Die Verantwortlichkeit^, die es ihm vom Zeitpunkt der Pubertät an auf die Schultern leg^ sowie die Strafurtheile, die eS gegen dasselbe im Fall der WerMung vollführt, sind nur Folgen der innern Verpflichtung, einmal. an die Geburt unauflöslich geknüpft ist. Diese

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