Mannheim
Compact Memory

Der israelitische Volkslehrer · 1859-03-01 · Heft 3 (März 1859) · page 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 3 (März 1859)
Date
1859-03-01
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3129675-3129743-3129745--2658-3130662
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Was ist die Konfirmation? R einer mehrtausendjähngen Entwicklung sei , die erst in 6er Gegenwart zur vollen Reife gekommen ist, sondern das ursprüngliche, geschichtliche Judenthum sei! DaS ist es aber, wie eine unbefangene Würdigung der historischen Quellen lehrt, durchaus nicht. Es bindet vielmehr, unbekümmert um den innern Glauben und die innere Ueberzeugung, unabhängig von diesen und ihnen zum Trotz, die Seele, das Gewissen an das Gesetz und nimmt, wo es kann, dafür in Anspruch, indem eS das darauf verpflichtete und verantwortlich gemachte Individuum im Falle des Ungehorsams und der Übertretung an Leib und Leben straft. Das nenne ich und mit vollstem Recht ein Princip der Unfreiheit! Das Geburtsjudenthum betrachtet die Verbindlichkeit desjüdischen Gesetzes für den geborenen Israeliten ganz so, wie wir die Verbindlichkeit des Sittengesetzes für den Menschen betrachten, und ist darum eine Knechtung der freien Gewissen in Rücksicht auf das Gesetz, wie das Christenthum eine Knechtung der freien Erkenntniß in Rücksicht auf den Glauben ist. Das Christenthum sagt: Ob mit ob ohne Ueberzeugung, du mußt glauben, und willst du nicht, so wirst du verdammt; und das Geburtsjudenthum : Ob mit ob ohne Ueberzeugung, du mußt thun, und willst du nicht, so ist Verdammung dein Loos! Es ist dies nicht sowohl in der theokratischen, als vielmehr in der Eigenschaft einer alten historischen Religion begründet, in der man einen Unterschied zwischen dem allgemeinen Sittengesetz, oder richtiger, zwischen dem, was wir also nennen, und dem besondern Religionsgesetz gar nicht ahnte, und deßhalb auch keine Unfreiheit darin erblickte, wenn man das religiöse Gewissen ganz unabhängig von der freien Anerkenntniß desselben auf das specifische Religionsgesetz verpflichtete, so wenig wir etwa dem Moralgesetz gegenüber von einer Knechtung des Gewissens reden könnten. DaS ist eS, nämlich die unterfchiedlose Einheit des Moralischen und Religiösen, und nicht wie Mendelssohn in Jerusalem meint, die Einheit des Religiösen und Politischen, was im alten Iudenthum die Gewissensfreiheit nicht aufkommen ließ. (S. meine jüd. Glaubens, und Sittenlehre Z. 332.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.