Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 3 (März 1859)
- Date
- 1859-03-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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?Wa» iß hiß «onfinnation- «5 bei Leibes- und Todesstrafe verantwortlich gemacht werde;*) davon wird natürlich die Wahrheit der Resultate, zu welchen ich in meiner Schrift in Bezug auf die Confirmation gelangt bin, abhängen. Ist das Geburtsjudenthum eine fesselnde Macht, dem daS Jndividuum^mllenloS hingegeben fei und von dem es, eS möge glauben oder läugnen, was es wolle, sich nie und mmmer losreißen könne, so haben wir allerdings eine knechtische Religion, welcher das Bewußtsein der Gegenwart mit aller Kraft der Ueberzeugung widerstrebend gegenübersteht. Allein Herr Wechsler behauptet, ich hätte die Thatsache verkannt und auf den Kopf gestellt. „Unveräußerlich?" — sagte er — 5,wer sagt das?" Wer dehnt das Geburtsjudenthum in dieser Weise aus? Die Freiheit des Austrittes, die Freiheit sich von der^ Religion loszusagen, ist eine ebenso constatirte Thatsache, und kann, da von Religion die Rede ist, nicht geläugnet werden. Bei aller Achtung vor Holdheim'6 Gelehrsamkeit und Geistesschärfe muß ich doch offen es sagen, daß er manchmal vor lauter Bäumen den Wald nicht sieht." „Er identificirt das von ihm sogenannte Geburtsjudenthum mit einer Religio^ des Fleisches, mit einer Religion der Unfreiheit. Diese Identification entbehrt aber der Wahrheit, der Wirklichkeit; der Ausspruch ist eine Übertreibung und Ueberspannung, ist ein logisches wie historisches Unding." Ich antworte: Wenn je der Spruch: 5>Ois 121-22 boimbz eine Wahrheit ist, so ist er hier unserem braven und biederen, mit kritischem Scharfsinn begabten Wechsler begegnet. Jedes Fehl, das er mir vorwirft, ist wörtlich von ihm siebenfach begangen worden, und nichts Anderes ist daran Schuld als — ich muß es gleichfalls offen sagen — seine unvollkommene *) Die religiöse Mündigkeit der Knaben und Madchen ift lediglich an die O'ZQ'O .PubertätSzeichen" geknüpft. (Nidda 6, 10.) Wenn neben dieser auch ein bestimmtes Alter, nämlich sür Mädchen 12 und für Knaben 13 Jahre festgesetzt ist (das. 5. 5), so sind es doch nicht die Jahre-, sondern die von diesen als eingetreten vorausgesetzten Pub er täts zeichen, welche über die Mündigkeit entscheiden. ^2? KINO- O'VO NPM 2 S*