Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1860)
- Date
- 1860-10-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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"«^Oj^H^mMO^ N§ chk Mi-^M.WM'Haß' bldS MMen^W^Siiffchei-. düng' derselbe^ s^er^ Zch klehme dre Constitutkon lti die Hand und' finde im ^. 19 die Vorschrift, daß Mendt zM Klassen von Burgern ' alfi Schweizerbürger angesehen sollen: '--i - u.s^^ t> diejenigen^ die an irgend einem Ort^HMttM '-verbürget waren' u^^ ^!.^ ^/.r 2) diejenigen, welche" ein ewiges EinwohnüngMHt -lj, liit ' Schweiz hatten. ' ' -'--^^ --^u. n^j Unter der Zahl dieser letzteren können blöS' diejeM'gen M gn'ffcn seili/ welche daS unter der alten DerfassunF sogenännte Landrecht hatten, aber in keiner Gemeinde threS' Kantons besonders verburgert waren. - - l . 17^ .! -I/Izi^ Die Juden gehören nicht in diese Klasse. Sie inußW fünfzehn Jahre?inen Neum Schutzbrief echMn/- Ihr Einwohnerrecht war also nicht fortdauernd/nicht' ttviA fondern so wie das aller andern in der Schweiz wohnenden Fremden/ auf' eine gewisse Zeit beschränkt. HietauS folgere ich: daß dt> Juden nicht in die Klasse der im H. IA benanntick Bürger, foydern in diejenige der im' §. 20 benannten Fremden gehören. U^I^'. /1> v.r -. ^-s. '/> '^-^^ . 2.^./'.^; Ii U-U'^^ ^I.'l 5.'!L5 .N/lttll - :. - . Gefe^gebung. i ^i^.'l: .i - - - - . -7.^, . V 7^ . Präfidmt: Carmiutrtrn. : : : luu Kuhn fahrt fort: Wenn also die ^age s^ Ob die Juden an und für sich als helvetische Bürget angesehen wenden müssen? so antworte ich mit der ConftitütM i Nein, denn sie sind nicht untex der im 8.19 festgeWien'Regel begriffen. Aber wenn man hingegen die Frage^so steM Juden, gleich andern Fremden, daS helvetische'Bürgerrecht unter den im t . 20 ausgedrückten Bedingungcit erwerben können? so sage ich mit der vollsten Ueberzeugung Ja? denn^ dii Constitution begreift unter dem Namen der Fremden alle Menschen ohne/ Ausnahme, welche nicht helvetische Bürgev sinÄ. Wenn also ein Jude 1) beweiset, daß er 2» Jahre hinter einander in der Schweiz gewohnt; wenn er 2) beweiset, daß er sich daselbst nützlich gemacht habe 5 wenn er 3) vortheilh^ste Zeugnisse über seine Auffühnmg und seine Sitten auflegt; wenn er 4) für'sich und feine Nächkommen jedem ftemde^ Bürgerrechte eutfagy — sa verbindet mich dit Cönstttutton/die ich beschworen habe, ' ihm die Aufnahme als ^elvetifchen Bürger gegen Erfüllung dieser Bedingungen zu gestatten. ^U:,"