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Der israelitische Volkslehrer · 1860-05-01 · Heft 5 (Mai 1860) · page 31

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 5 (Mai 1860)
Date
1860-05-01
Page
– (sequence 31)
Language
German
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Mmbschait. «eindeälteste» überreichten ihm im Namen der Gemeinde einen kostbaren Werne« PeVll mit finnreiche« Inschriften Auch die christlichen Einwohner betheiligte» sich bei der Feier im Gotteshause, und der christliche Gesangverein brachte seinen Glückwunsch durch ein Ständchen dar. B. HZerlktt, 54 AprM Da4 Haus der Abgeordneten berieth heute Ker verschiedene Petitionen/ Interessant ist die Petition des Oberrabbiners Sutro irr Münster um strikte Ausführung der Art. 4 und 1? der Verfassung, namentlich auch mit Rücksicht aüf die AnstellungsfähiMt der Zud-n im Staats- und Iustizdienste. Die Kommission beantragt Ueberweisung der Pe- - tition an die Staatsregierung zur Berücksichtigung. An diese Petition schließt Ach der Bericht über die gegenteilige Petition des Grafen von Blumenthal- . Suckow und 49 Genossen, anscheinend Mitglieder kreisständischer Vertretungen, a«. Es werden hier zwei Anträge gestellt: Das Haus der Abgeordneten volle: »1) Die Regierung zur Zurücknahme der mit den Gesetzen nicht vereinbarten Rescnpte des Ministers des Innern vom 16. Februar und 17. April Z85S. die Zulassung der Juden zur Ausübung ständischer Rechte und die Beschräukmss des rrcisständischen PetitionSrechtS betreffend, veranlassen,^) die k.Kejierunz ersuchen, die Frage über die Zulassung, der Juden zur Ausübung sowohl der ständischen, als auch der übrigen obrigkeitlichen Rechte und ihre Befähigung zu Staatsämtern im Wege der Gesetzgebung zu ordnen." Interessant ist diese Petition mit Rücksicht auf die bekannten Debatten, welche über dieselbe jüngst im Herrenhause stattgefunden. Es braucht wohl kaum erwähnt zu werden, daß die Kommission des Abgeordnetenhauses, dem Herrenhause gegenüber, auf dem^ganz entgegerrgesetzten, d. h. auf dem natürlichen «sV gesetzlichen Standpunkte steht; sie erklart die betreffenden Schritte als m jeder Beziehung gesetzlich, die Verhältnisse der Juden als der gesetzliche RegulirunA nicht mehr bedürftig, indem diese Regulirung durch Art. 4 und IS der Verfassung einfach schon erfolgt sei, und beantragt demnach schließlich Uebergang zur Tagesordnung über die Petition. Behrend (Danzig): Zur Ausführung der Art. 4 und 12 der Verfassung sei schon Manches geschehe« und die Auffassung der Staatsregierung nach dieser Seite hin eine andere geworden; aber die Staatsregierung sei, was die Praris betreffe, doch auf halbem Wege stehen geblieben , namentlich bezüglich der Anstellungsfähigkeil der Juden im Iustizdienste, welche der Justizminister so gut wie ganz ausgeschlossen habe. Es handle sich hier nur um ein Vorurtheil, welches der gebildete Theil der Nation schon lange nicht mehr theile Die Form der Eidabnähme sei kein ausreichender Grund, die bisherige Form des GideS tonne ja abgeändert werden. — v.Arnim-Neustettin (Kreuzzeitung) beantragt, über die erste Petition zur Tagesordnung überzugehen und die zweite Petitum d« StaatSregierunK zur Berücksichtigung zu überweise». — S ch o ttki: Ä-« «üffe das Recht so lauge fordern, bis es gewährt sei; er werde deßhalb sät dieSommisfionSanträge stimmen. Redner widerlegt sodann die bekannten Stßumentatiouen d^SustizministerS, unter,Berufung auf einen durchaus gegeatheUige». zra^ jchon^Iahre 1841 gefaßten Muusterialbeschluß. Was

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