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Der israelitische Volkslehrer · 1860-05-01 · Heft 5 (Mai 1860) · page 23

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 5 (Mai 1860)
Date
1860-05-01
Page
– (sequence 23)
Language
German
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ßgI 7 pttli ^Wtv Vermögen daher in der von der mofaischen Eesch k gebnng 'beibehalteneu Sklaverei nichts anVers als eine in der! Oben angegebnen Weise stattgehabte Accommodation au die bestehenden Anschauungen zu erblicken.!; . Nachdem der Verfasser hierauf (§. 2.) die bei den Hebräers üblichen allgemeinen Bezeichnungen für das Sklavenverhallniß vdrgefihrt hat, geht er über zur ersten Abtheilung, zur Dar- Z stellung deS Sklavenverhältnisses der Volksgenossen, und zwar 5 zuerst des hebräischen Knechtes (§. 3 bis §. il), dann w hebräischen Magd (§. 12). ' Rücksichtlich ber von dem Verf. (§. 4) angeführten rabbintschen Anficht, daß bei dem Verkauf des Diebes nur auf den einfachen Werth des Diebstahles nicht aber auf den doppelten resp. vier- und fünffachen Ersatz Rücksicht genommen worden fei, bemerken wir, daß diese Ansicht darin ihre vollkommene s Begründung findet, daß das Verkauftwerden eine Strafe ist, z die der des doppelten Ersatzes, den der zahlungsfähige Dieb! zu leisten hat, mindestens gleichkömmt. Es ist daher dem Prin k zip der Rechtsgleichheit gewiß ganz gemäß, daß der zahlungse unfähige Dieb, der verkaust wird, von der weiteren Strafe eines Mehrfachen Ersatzes befreit war. Wir können dagegen dem Verf. nur beistimmen, wenn er (das.) gegen die Behauptung des Michaelis, Ewald, Saalschütz u. a., daß auch insolvente Schuld-! ner oder deren Kinder von dem Gläubiger zu Sklaven gemacht oder als solche verkauft werden konnten, geltend macht, daß ein solches Recht mit dem Geiste, der sich in den mosaischen Gesetzesbestimmungen über daS Verhalten des Gläubigers gegen seinen Schuldner (vgl. 2 M. 22,25 f. SM. 24, 6.10f.lZf.) gar nicht vereinen lasse. Seiner Angabe jedoch, daß auch in der rabbtnischen Tradition hiervon sich nicht „die entfernteste Spür" finde, müssen wir in so ferne widersprechen als wenigstens nach der Auffassung des^ Maimoni der, welcher die nach tSntgltcher Verfügung zu entrichtende Steuer nicht bezahlt, der Knecht desjenigen wird, der für ihn bezahlt (k. Alexia 73 t>.) Freilich ist K. ^drsdsm d. vsviä gegen diese Auffassung, und die Rechtfertigung im vliAäa! Vs auS ^edam. 46 scheint vnb darum ungenügend, weil dort von Nichtjuden die Rede ist (vzl «üqvki); aber auch in ^alkut zu Jes. 50, 1 findet sich Lew WS eine Spur. - - . Hu dex von dem Verf. (§. 5 Anm.) angeführten Ansicht ber Rabbiner, daß in dem Falle, daß der gewöhnliche Lohn einer tzchSjthrigen Dienstzeit mehr beträgt, als der Werth des Dick stahls ausmacht, der Verkauf deS Diebes gänzlich unterbliebe, muß bemerkt werden, daß Abarbanel (zu S M. SS, S.) Vits"

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