Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1860)
- Date
- 1860-05-01
- Page
- – (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3129675-3129731-3129737--3152-3130442- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Berhältniffe kr Sklave»-bn dm alte» Hebräer». l 8S znsicht Äi^ beistimmt Dssgleichur hätte bei' den Darstellung der von dem Talmud aufgestellten , die Gränzt eines billigen Wohlwollens vielfach überschreitenden und darum in> dem praktischm Leben auch wohl nur in den seltensten Fällen zur Geltung gekommenen Vorschriften rücksichtlich der Behandlung der hebräischen Knechte (§. 8) die Angabe nicht fehlen folleu^daß__ nach dem Talmud MS2ia 73 d ^Il)im. Knechte ,t) auch Juden wie heidnische Knechte behandelt werden dursten j wenn! sie sich nicht ordnungsgemäß betrugen. . Die-dunkele Gesetzesvorschnft (2 M. 21, 7 ff.> über die hebräische Magd, um deren Klarstellung sich die Bibelcommentatorcn bisher vergeblich bemüht haben, ist auch durch die Auffassung des Verfassers <§. 12) nicht aufgehellt worden. Die Behauptung des Verfassers (§. 13) daß der bei Jer., 34, 8 ff. angeführte Beschluß bezweckt habe, die Sklaverei des Stammgenossen für immer aufzuheben, scheint uns aus dem Ausdruck O2 IIP °>N^I*? um so weniger hervorzugehen, da auf die mosaische Vorschrift des sechsjährigen Dienstes (V. 14) ausdrücklich Bezug genommen wird. Unter "LZ? ist daher die Behandlung eines Israeliten als heidnischen Sklaven zu verstehen. - Die zweite Abtheilung umfaßt die Verhältnisse der nichthebräischen Sklaven (§. 14—2l). Da das Halten der in diese Kategorie gehörenden Sklaven in der talmudischen und auch noch nachtalmudischen Zeit in voller Uebung war; ^o befinden wir uns hier auf ganz festern Boden. Die detaillirten Vorschriften hierüber hatten sich an der Hand des praktischen Lebens auf dem von de? mosaischen Gesetzgebung gelegten Grunde entwickelt. Indem der Verfasser diese Vorschriften zusammenstellt, hebt er mit Recht den äußerst humanen Geist hervor, der dieselben, im Gegensatz zu andern Völkerschaften^ belebt. Zu der l§. 22) angeführten Bibelstelle (5 M. 23, 16. 17.), nach welcher der seinem Herrn entlaufene Sklave, der sich aus dem Auslande ms israelltische Gebiet flüchtet?, nicht ausgeliefert werden durfte und vielmehr im Lande, wo is ihm beliebte, frel wohnen konnte, wird die BemeMna nicht ohne Interesse sein, daß Slaim. (Alore Aet>. Nl., 3S) erkürt, daß mnsomehr anderen Flüchtlingen (die keine Verbrecher sind) nicht nur ein Asyl sondern auch eine an- «emessene Unterstützung zu ihrem Lebensunterhalte von den JsraMen gewahrt werden mußte. i l? ü:/? Schließlich sprechen wir dem Verfasser gerne unsere Anerkennung Ws für den Fleiß und die Umsicht^ womit er seinen Gegenstand behandelt nttd in einem wohlgeordneten Ganzen an das Licht gebracht hat. Es wird unS zur großen Befriedigung