Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1860)
- Date
- 1860-05-01
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Berhäl^tniffe der. Sklave» Sei den alten Hebräern. I8i Men Gerechtigkit, der die ganze mosaische! GeseKgebung abzeichnet, der Geist der Schonung und Milde, der ihre Verhaltungsregeln gegen alle Hülfsbedürftige und Unglückliche und fügen wir hinzu — selbst gegen die Thierwelt durchwehet, die Thätsache endlich , daß Israel selbst in der Sklaveret geschmachtet hatte; dieses Alles mußte, wie der Verfasse? richtig btmerkt, zur Aufhebung des' unnatürlichen, den Menschen herabwürdigenden Standes der Sklaveret hinführen. Daß die mos. Gesetzgebung sie dennoch beibehielt, das lag— nach dem Verf. - Heils in dem damaligen ganzen Wirthschaftsbetrkebe, theilS in dem Umstand, daß in dem noch unausc;eöildeten Taglöhnerverhältnisse, dem brodlos gewordenen Mann damit die Gelegenheit zu einem gesicherten Unterhalte geboten werden sollte, theils auch um den unzablungsfähigen Dieb an seiner Freiheit bestrafen zu können. — Wir können jedoch diesem auch von Andern bereits gemachten Versuche, die Sklaverei wegen der Vortheile, die sie zur Zeit der Gesetzgebung bot, zu rechtfertigen, durchaus nicht beistimmen. Denn abgesehen davon, daß kein noch so „wichtiger Vortheil" jemals eine so grobe Verletzung aller Menschenwürde rechtfertigen kann, sind auch die angegebenen Vortheile sehr problematischer Natur. Denn wenn das Taglöhnerverhält- H — das übrigens unter den Israeliten schon in dem Grade ausgebildet war, daß es sogar als Norm für die Behandlung des isr. Sklaven häufig angewendet wird — nicht in der Weise, wie in unserer Zeit, hervortritt; so liegt dies eben in dem Umrande, daß der Sklavenbesitz gestattet war, was der Entwicklung des TaglöhnerwesenS nothwendig hindernd in den Weg treten mußte. Desgleichen kann auch das verkaufen des Diebes nicht als Strafe für den Diebstahl betrachtet werden; indem nur derjenige, welcher das Gestohlene nicht wieder zu ersetzen vermochte, verkauft wurde, der vermögende Dieb aber seine Freihtit behielt. Würde es sich hier um eine Strafe für das Vergeben des Diebstahls handeln, dann wäre es doch offenbar die Me Ungerechtigkeit, nur den Armen, der vielleicht aus drückender Roth sich an ftemdem Eigenthume vergriffen hat, zu strafen, des Reichen aber frei ausgehen zu lassen. k-ÄLe liegt uicht in dm von ihm angeführten Anfangsworten des Verse» il M. S.!.), fondern — wie das so häufig vorkömmt — in den SchluZ- ^tm: in der Aehnlichkeit Gottes hat er ihn (den Menschen) ge- Waffen. Die Nichtbeachtung dieses Umstandes. daß sich die Alten oft mit e« bloßen Angabe der ersten Worte eines Verses begnügten, obgleich nm «n« Schlußworte als Beleg für ihren Ausspruch gelten sollten, hat zu einer ^falschen Auffassung des L. ^sarschen Grundsatzes und damit zu geluch- A Tmkuvgen desselben Veranlassung geaeben. Vgl. Warasck Ler. Rad. M». 24 und die Sommeutare.