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Der israelitische Volkslehrer · 1860-05-01 · Heft 5 (Mai 1860) · page 21

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 5 (Mai 1860)
Date
1860-05-01
Page
– (sequence 21)
Language
German
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i iteeeaflo»en u^lb Äuzeigeü. Durch die Veröffentlichung der obengenannten Monographie hal Herr vr. Mielziner diese Lücke auf diesem Gebiete auszufüllen gesucht; indem er einerseits deu-Sklavenverhältnisses eine ausführliche Darstellung widmet, anderseits die talmudifch^n Quellen^ nach dem von uns eben angedeuteten Gesichtspuiiktt bei dieser Darstellung in angemessener Weise benutzt. ' Bevor wir jedoch zur näheren Besprechung dieser Monographie übergehen erlauben wir uns, eine allgemeine Bemerkunz über den vorliegenden Gegenstand vorauszuschicken. Man hat nämlich die Frage aufgeworfen: wie kann eine göllliche Gefetzgebung die Sklaverei, den Menschenhandel, wodurch die Menschenwürde in so hohem Grade verletzt wird, durch ihre hierüber aufgestellten Verordnungen und Gesetze sanc: ttoniren? Es ist das dieselbe Frage, wie sie uns in ähnlicher Weise in Betreff des in unserer Tora sanctiom'rten OpferdiensteS entgegentritt. Aber bei beiden Fragen denkt mau blos an die Vollkommenheit des göttlichen Gesetzgebers und nicht an die Unvollkommenheit der menschlichen Gesetzempfänger. Bei den zur Zeit der Gesetzgebung herrschenden Begriffen und Borstellungen hätte die Untersagung der Schlacht- und andrer Opfer beim Gottes dienste zum Götzen dienste, und die Untersagung deS Sklaven-Haltens nur zur gänzlichen Rechtlosigkeit dieser Menschenklasse geführt; denn Gesetze, die in directem Widersprüche stehen mit den Gewohnheiten und Anschauungen, die sich bei einem Volke so ^i^f eingelebt ^aben, daß sie mit ihm gleichsam verwachsen sind, kommen eben nicht zur Ausführung und haben noch den besonderen Nachtheil, daß daS Volk sich an Gesetzesübertretungen gewöhnt. Die göttliche Weisheit bewährt sich daher gerade dadurch, daß sie auch solche an sich zwar falsche^ die religiösen Grundgedanken jedoch nicht geradezu aufs hebenden, Zeitansichten und Zeitvorstellungen in den Kreis ihrer Gesetzgebung hineinzog, um durch geeignete einschränkende Vorschriften ihre schädliche Wirkung zu degranzen und zu schwächen und damit deren gänzliche Abolirung vorzubereiten. Das ist, unseres Erachtens der Standpunkt, von welchem aus die mosaischen Gesetze über die Sklaven erfaßt werden müssen. > Hören wir nun, wie sich der Verf. hierüber (Z. 1) ausspricht. Der bedeutungsvolle Umstand, daß die Tora gleich bei der Schöpfung des Menschen, die Ebenbildlichkeit desselben unt Gott so nachdrücklich betont, und damit als Grundlage für ihre fimmtlichen Gesetzesvorschriften*) hinstellt, serner der Geist der '!, . , ,, - V Das ist auch, unserer Ansicht «ach, der vielumfasseude Grundsatz der Tora (nivQ der vo» L. 4ssZ aufgestellt wM. Sit

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