Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 4 (April 1860)
- Date
- 1860-04-01
- Page
- – (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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BechaÄllm^en des großen ÄatheS :e. ^MM'Sie aN^^^^ d"s dtefen meinen Bemertnn^en schlseßen^ wolle, daß man also den Juden ihrer Reli.! Äegeii daS Bürgerrecht nicht etthekken soll: ein solcher z UöträA wärt sowohl Mt meinem Helzen, als mit meinen Ge.! MMgen im.WwersPruch: ich nur dadurch die Roth,! chendrgkeit zeigen, daß wir in der Eidesformel der Juden die z Mhigen'Klauseln beifügen MlU um nns sicher zu stellen,! väß ihnen dev Eid verbindlich ist. s ' l wir von unseren eigenen Bürgern den Eid fordern, l Mtum sollten wir nicht auch einen solchen von den Juden, die Börger werden wollen, auf eine für sie verbindliche Art fordern können? Ich schließe daher, jede? Jud. der das aktive Schwei.;f jerbürgetrecht will, muß beweisen, daß er 20 Jahr nach ein- U ander sich in der Schweiz aufgehalten, zweitens, daß er sich Nützlich gemacht, drittens gute Aufführung und Sitten geäußert Z? Habe; bkertens er muß auf alle andern politischen Verhaltnisse, Ä dMn er mit irgend einer Corporation stehen könnte, Verzicht l teiM< und er fünftens den Bürgereid nach einer durch ttüe eigene Kömm»Mon zu bestimmende, für ibn nach seiner k Reslgion verbindliche Att Weise leisten. Darin bestünden l weine Gedanken über die Aufnahme der Juden überhaupt. Ms k nun die Bittschrift der Juden im Kanton Baden betrifft, so! siitnwe ich mit einigen Abänderungen zu der von der Ksml Msffon vorgeschlagenen Vertagung; nämlich für das erste kann k ich nicht zu dem letzten Erwägungsgrund stimmen, weil ick x Mübe bewiesen zu haben, daß die letzte Konstitution durchaus l nicht für ihre unbedingte Aufnahme zum Voraus spreche und Weil ihde Bewohnung nie fortdauerte. Es ist ein großer Unterschied zwischen den Juden, die in Frankreich das Bürgerrecht bei det ^ssemd!6e eonstituants erhielten und zwischen den K ZUM iil der Schweiz; jene waren laut der Patente von 1550? naturäliflrt, laut Sitzung vom 28. Juni 1790; nicht aber die Juden in der Schweiz, welche alle 16 Jahre stch neuerlich ein» l kauften, und von dieser Epoche an, wo sie sich nämlich das Mteytal einkauften, soll auf 20 Jahre gezählt und bis dahin z vie^Gewährung ihrer Bittschrift vertaget werden, worin die »enderzmg des zweiten Dispotiv besteht, die ich vorschlage. . Dann wünsche ich, daß daS darin angebrachte Vorbehalten .^. aktiven Staatsbürgerrechte unterbleibe, weil sonst dieses Gesetz ehender einem Vergleich, als einem Gesetz gleichen würde. — Unterdessen sollen sie alle jene Rechte, welche andern Fre«- M 'w det Schweiz laut Gesetz vom 29. Oktober 1793 zukommen, genießen, durch welches ihnen alle Rechte, welche die Menschheit fordert, eingeräumt werden und dadurch erhalten jie