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Der israelitische Volkslehrer · 1860-04-01 · Heft 4 (April 1860) · page 31

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 4 (April 1860)
Date
1860-04-01
Page
– (sequence 31)
Language
German
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«Ivo Vechv«dlmig«?dH UrbßÄtMaltztt ,e. zwettk müßte rV gdwtß KnMHandMrksafann vvtreZnem DsM zu kostspielig oder zu beschwerlich fallen, einen Gesellen oder DzgiShner aUfzUnchckett, .für den er befokders kochen Und'öignen Trank zubereiten lassen? Müßte, während tr andere habtn knil, die mit ihm äuS einer Schüssel zu essend und vom -Sewänk trwken keinm Gewissen^^ Durste nicht Ses dieser Umstand mehr als die Hälfte der Schuld, daß die Juden sich nicht nützlich machen konnten^ auf sie selbst übertragen? V? ^Biet weniger können die den Juden aufgelegten besonderen Lbgabett sie rechtfertigen, wenn sie deßwegdü ini Handeln nicht «ustichtig zu Werke gegängen wärtn und schlechte Waaren ge-! tieftrt hätten; em erlittenes Unrecht kann nie gerechte Ursache W ftln, ein zweites gegen einen Dritten zu begehen. W ' Wir können sie also keineswegs von dem Beweis, daß ste W stch nützlich gemacht habtn,'öef^ . ' W 'i-n.' 'Me'ziwwe Bedingniß/'die der § 20 der Conststütiön sor- N d^tt/Meht däritt t „baß derjenige, der Bürger werden Wik, W 'gunstige Zeugnisse wegen und Sitten auf, A weist." Nachdem die CönstitütilM uneingeschränkte N steiMt gestättek, st war auf der ändern Seite diese Dedingniß äusserst wichtig und nothwendig; bisher war das Volk gewohnt, k Männetü die höchste Gewalt anzuvet-trauetr, welche nebst den ß tlSthigen KMtnisseil, sich zu einer der/ettigen Religionen iel ^mitten, Weiche im Staät-Kffentliche AttSübuna hätten. Nun hat k dtr Staat nach der Constitution daS Recht nicht, Jemanden im -sti^'ReligioUsgtundfltze zu ftagen/insofern nscht ekli solcber? dtt Eiütracht und Ruhe durch öffentliche Aeußeruttg von Religionsmeinungen störst; aber wir sind äuf der andern Seite l desto höhet verpflichtet, auf die Beförderung Mter. Sitten zn dringen — Sittlichkeit innß da? enge Band VeS Zutrauens und z der Liebe zwischen den höchsten Gewalten und der Gesellschaft j Vüpfen Sittlichkeit muß die Grundlage unseres Staates sein, Wenn unsere Republik fest gegründet sein soll. Sittlichkeit muß det K^eiheit und Gleichheit, worauf unsere Verfassung detühet, schwesterlich die Hand reichen, wenn nicht Freiheit in Zügellofigkeit und Gleichheit in Anarchie ausarten soll. Dieses war beitn Entwurf unserer Constitution vorgesehen und daw bei der Aufnahme eines Bürgers Zeugniß seiner guten Auffuh« rsng geforderte In monarchischen Staaten unterliegt es keinen grvßtn Schwierigkeiten, einem Fremden daS Bürgerrecht zu erchetlen, weil ein solcher nur insofern Einfluß in öffentliche Staatsangelegenheiten erhält, als ihn der Will? des Regenten dazu berufet; aber nicht so in republikanischen Staaten. Ter Fremdling, dem wir heute daS Staatsbürgerrecht ertheilen, er-

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