Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 4 (April 1860)
- Date
- 1860-04-01
- Page
- – (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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.)? iiver -die A»e» i^TsdinM tcl. l ksmmen auf jedes andere Bürgerrecht VttM tenS, den Bürgereid ablegen.?'! ' ES bedarf wohl keines Beweises, daß die Juden unter dse ^. Gattung der-Einwohner, nämlich unter die Fremden zu zählen find, weil sie an keinem Ort in der Schweiz Bürger, noch viel weniger ewige Hintersassen waren, indem sie alle 16 Zahre neuerlich bei der ehevorigen Landeshoheit einkommen mußte?, sich in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Wenn sie aber unter diese Gattung zu zahlen sind, so dürfen wir sie nicht anders zu Bürgern aufnehmen,'als unter den im §. 20 der Constitution enthaltenen Bedingnissen. Nun wollen wir untersuchen, ob unds inwiefern es den Juden vom Kanton Baden möglich sei, dieselben zu erfülle erste Bedingniß ist, daß derjen^ Jn^, der Bürger werden will, bebntet oder ein Gewerbe treibt^ kann sich nützlich machen und geschiehts, so entsteht durch öftere Wiederholung solcher nützlichen Handlungen zuletzt 5ie allgemein zehn Käufern nennen gute Waaren um gerechten Preis gegeben, wird den Ruf eines nützlichen Kaufmanns erhalten, weil jeder dieser neun Käufer es vielleicht zehn andern sagt, daß er von diesem Kaufmann gute Waare erhalten habe und so umgekehrt. Hat der Kaufmann unter zehn Käufern neun Bettogene, so vird^eder dieser neun Betrog manchen andern sagen; diese breiten das nämliche weiter aus und so wird es zuletzt zur Stimme des Volkes: „dieser Mann ist der Gesellschaft nützlich oder im entgegengesetzten Fall schädlich." Aber, wird man mir einwenden, die Juden konnten sich Vicht nützlich machen. Die Zünfte und Handwerke waren ihnen verschlössen; andere Arbeiten, z. Bbei der Landwirtschaft, wurden ihnen nicht anvertrank und den gewerbtreibenden Juden waren noch besondere Abgaben aufgeleqt, durch die sie oft gezwungen wären, ihre Waaren nicht immer in der vorteilhaftesten Qualität zu verkaufen und alio find wir Anderen selbst- Schuld, daß sie fick) nicht nützlich machen konnten, mithin wäre es ungerecht, 'sie deßwegen von dem Bürgerrecht ausschließen zu ivsLeu. MuN darf es freiliA nicht läugnen, daß man siA gegen die Inden Bednickungen erlaubte, die ich nie rechtfertiqen mochte; abev auf der andern Seite muß mak mir es auch eingestehen, daß sie zum Theil selbst Schuld daran waren, wenn Ue nicht in Handwerke aufgenommen und nickt zu landwirthschaftlichen Verrichtungen gebraucht wurden. Denn für'S erste surften sie nie gar große Lust dafür geäußert haben und Ms