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Der israelitische Volkslehrer · 1860-02-01 · Heft 2 (Februar 1860) · page 19

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 2 (Februar 1860)
Date
1860-02-01
Page
– (sequence 19)
Language
German
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5» Der Gid^ill^s MSsies. Eides ber Gerichte für untüchtig erklärt. Geht' aus dieser strenges jmidischen Bchimmung, die die heutige Gesetzgebung gar nicht kennt, nicht unwiderleglich hervor, daß sede eidliche Versicher TNg den Israeliten in unbedingter Weise bindet? - Diese Scheidung des Juridischen von dem Religiösen, die hier mit allem Nackdruck geltend gemacht werden muß, begegnet uns in ähnlicher Weise auch bei einer andern Gelegenheit. Nach jüdischem Rechte waren die Formen festgestellt, unter welchen allein der Kauf oder Verkauf eines Gegenstandes als rechtskräftig abgeschlossen betrachtet werden konnte; sobald diese Formen nicht beobachtet waren, konnte jeder der Kontrahenten rechtlich sein Wort zurücknehmen. Weit entfernt jedoch das Juridische mit dem Religiösen M vermengen, erklärt der Talmud: aber der, welcher Strafe geübt hat an dem Geschlechte der Sündfluth, der wird auch den bestrafen, der sein Wort nicht hält! Die Befangenheit, wie sie christlicherseits bei der Beurtheiwng jüdisch-religiöser Angelegenheiten mweilen selbst bei wohldenkenden Männern hervortritt, diese Befangenheit zeigt sich in recht frappanter Weise in der Auffassung des von einem Juden auszuschörenden Eides. Während man hier, weil in dem Talmud das Erfassen eines heiligen Gegenstandes bei einem gerichtlichen Eide angeordnet ward, sich nicht von dem Wahne losmachen kann, daß der von einem Juden geschworene Eid nur in Verbindung mit dieser Formalität als religiös bindend betrachtet werden könne, und sogar — da der Talmud von einem gedruckten Tora- Eremplar natürlich nichts wußte — die Erfassung einer geschriebenen Tora für nöthig hält; scheint man gar nicht daran zu denken, daß diese selbe Formalität der Erfassung eines heiligen Gegenstandes bei dem Ausschwören eines Eides, nichts weniger als eine fpecifisch jüdische, daß vielmehr auch unter den. Christen die »Erfassung der heiligen Evangelien" s«^»'^?,«» kvane^Q?^ Novell. 124 csp. 1 zc.) bei dem Ausschwören eines Eides vorgeschrieben war. (Blos in Parenthese wollen wir hier darauf aufmerksam machen, daß diese Anordnung svergl. vun«Nmsiana IV. Stück. Halle 1716.) in der christlichen. Rechtspraris bereits im dritten Jahrhunderte, also M gleicher Zeit, wie in der jüdischen Rechtspraris erscheint, was — da das Christentum in jener Zeit dem Judenthume durchaus nicht so schroff wie später entgegenstand — die Annahme eines Zusammenhanges, zwischen dieser, bei beiden Religionsparteien eingeführten, Neuerung wahrscheinlich macht.) Statt der Evangelien wurden später auch Reliquien erfaßt. Ja die Erfassung der Evangelien oder Reliquien findet sich heute noch, zumal wenn dem Acte der Eidesleistung eine besondere Feierlichkeit verliehen

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