Mannheim
Compact Memory

Der israelitische Volkslehrer · 1860-02-01 · Heft 2 (Februar 1860) · page 20

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 2 (Februar 1860)
Date
1860-02-01
Page
– (sequence 20)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3129675-3129731-3129734--3030-3130317
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

^"MMst. werden soll, in einzelnem Mnde^ bekannte Ausdruck: einen körperlichen Eid schwören, ist nichts anderes als ein Eidschwur, be! welchem das Evangelium oder eine Reliquie (wofür der Ausdruck am bezeichnendsten ist) erfaßt wird. Da es nun Keinem in den Sinn kommt, aus dieser auf dem Rechtsgebiete für die Cbristen getroffenen Anordnung;u schließen, daß der Eid ohne die Erfassung eines heiligen Gegenstandes für den Christen nicht religiös-bindend sei; gehört dann nicht der höchste Grad von Befangenbeit da;u, rücksichtlich der Israeliten das gerade Gegentheil zu behaupten? Kann man sich beschweren, wenn man bei einem solchem Verfahren mit dem Vorwurfe des Mangels entweder an gesundem Menschenverstände oder an gutem Willen belastet wird? Oder ertheilt die christliche Religionslehre dem Eide etwa eine höhere Heiligkeit, eine höhere MHe als die jüdische? Ist es doch bekannt und anerkannt, daß die ganze Lehre des Eides in der christlicken Moral> ja die Zulässigkeit des Eides einzig und allein auf das sogenannte Alte Testament basirt! Steift man sich daher darauf, aus der dunkelen Stelle eines Tempelgebetes den Nachweis zu liefern, daß der gerichtliche Eid in dem Tempel^), dermalen also in der Synagoge, zu leisten sei; wie will man es verantworten, den Christen seinen Eid außerhalb der Kirche ausschwören zu lassen? Hat die angebliche Schriftstelle für den Christen nicht dieselbe verbindende Kraft, wie für den Juden? Da es uns hier blos darum;u thun ist, unser eigenes religiöses Gebiet gegen ungerechte Angriffe m vertheidigen, so unterlassen wir es, nachzuweisen, wie der erhabene Begriff des Eides, den das Judenthum auch in den finstersten Zeiten stets bewahrt hat, christlicherseits in der Rechtspraris wenigstens so vielfach alterirt wmde und zu — heutzutage freilich abrogirten — Absurdidäten führte, von denen man auf jüdischem Rechtsgebiete auch nicht die geringste Spur aufzufinden vermag. Um so ungerechter aber müssen wir darum daS Verfahren bezeichnen, das den Juden bloS juristische Formalitäten als Bedingungen für die religiöse Verbindlichkeit des Eides octroyiren will, und jeder Jude muß gegen eine solche verdächtigende Auffassung seines Eides, der mit seinem Gottesglauben auf. das Innigste verbunden ist, sich auf das Feierlichste verwahren. Söslrnv. " ' 's lZl s' *) Vergl. übrigens auch Jerem.' 7. 9 ff., wo der Prophet dagegen nfert, daß man morde, Ehebruch treibe, falsch sck wore u. s. w. und dann doch zur Gottesverehrung in den Tempel komme. Würden nun die falschen Eide in dem Tempel geschworen worden sein, dann hätte sich der Prophet sicher noch in ganz anderer Weise über diese TempelschSndung ausgesprochen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.