Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1860)
- Date
- 1860-02-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/3129675-3129731-3129734--3028-3130315- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
'NLMächschnst." Schriften hat. Erft später gegen Ende des dritten Jahrhunderts' — begegnen wir der Formalität des Nekitsttl ksedefe? d. i. der Erfassung eines (heiligen) Gegenstandes (gewöhnlich die Tora) bei dem Ausschwören eines gerichtlichen Eides. Die Veranlassung zu dieser, eine erhöhte Feierlichkeit abdeckende Anordnung ist in dem Umstände zu suchen, daß die Zuläsfigkeit des gerichtlichen Eides, der anfangs nur auf drei Fälle beschränkt war, auch noch auf andere Fälle ausgedehnt wurde. Die nicht ungegründete Besorgniß, daß durch diese eingetretene Vervielfältigung der gerichtlichen Eide die Heiligkeit des Eides bei Manchem geschwächt werden könnte, ließ es zweckmäßig erscheinen, durch die erwähnte Formalität die beilige Scheu vor dem Schwören eines Memeids zu verstärken. Als hierauf später bei noch cömplicirterm Verkehrsverhältnissen das Auös^ von gerichtlichen Eiden auf immer neue Fälle ausgedehnt ward, wurde — um die angegebene Formalität des Rekitatk Kackete? durch eine M häufige Anwendung nicht abzuschwächen — in diesen neuen Fällen der Eid ohne alle Förmlichkeiten ausgeschworen. Aber hierbei blieb man nicht stehen. In der nachtalmudischen Zeit wurden von einzelnen Gerichtsbehörden neue, für unsere heutige Anschauung zum Theil ganz abenteuerliche Formalitäten, bei dem Ausschwören eines Eides beliebt, svgl. ärack s. v. nvn), die in den eoSees zwar größtentheils gar nicht erwähnt werden, deren Anordnung aber in dem rechtsgültigen Grundsatze, daß es den einzelnen Gerichtsbehörden gestattet sei, nach eigenem Ermessen bei dem Aussckwören eines Eides beliebige Formalitäten in Anwendung zu bringen, ihre Begründung fand. Daß wir uns hier, bei diesen bei der Ausschwörung eines gerichtlichen Eides in Uebung und zum Theil wieder außer Aebung gekommenen Formalitäten, nicht auf jüdisch-religiösem, sondern auf jüdischem Rechtsgebiete befinden; daß es keiner der Gerichtsbehörden in den Sinn gekommen ist, den Eid ohne alle Förmlichkeit, für den Israeliten, als solchen, für nicht bindend zu erklären, das muß auch dem blödesten Auge ersichtlich sein. Dennoch wollen wir nicht verfehlen, hierfür auch Beweise beizubringen. Zuerst wurde oben bereits angeführt, daß in der talmudischen Zeih nachdem Nekitatk lzgc-kekezbereits angeordnet war, in einzelnen Fällen gerichtliche Eide ohne alle Förmlichkeit ausgeschworen wurden. Würde ein solcher Eid zulässiggewesen sein, wenn man ihn nicht für religiös-bindend gehalten hätte? Sodann wurde, nach jüdischem Rechte, derjenige, welchem nachgewiesen wurde, daß er einen im gewöhnlichen Leben snicht bei Gerichte) natürlich ohne alle Förmlichkeit' geschworenen Eid verletzt habe, Pm Ablegen eines Zeugnisses oder zum Ausschwören eines