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Der israelitische Volkslehrer · 1860-02-01 · Heft 2 (Februar 1860) · page 17

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 2 (Februar 1860)
Date
1860-02-01
Page
– (sequence 17)
Language
German
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AK Der Eib mors juäaZeo. giösen Lebens gilt; in des Fanatismus glühenden Molocharmen wird gar manches Herrliche, ja leider! gar Mancher, der sein Leben an den Fortschritt zum geläuterten religiösen Leben setzte, unbarmherzig hingeopfert. Aber unsere Richter, deutsche, treue Männer, sie folgen und achten nichtdes Pöbels Wahn; die Wahrheit ist ihr Führer! „Du sollst schwören: so wahr Gott lebt, bei Wahrheit, Recht und Gerechtigkeit"; diese herrliche Gottesverkündigung ist leuchtend auf ihre Fahne geschrieben. Mit vollkommenster Hochachtung vr. Grünebaum, Bezirksrabbiner 8. Nachschrift. Bei der hohen Wichtigkeit, die der in den vorstehenden Blättern von unserm gelehrten Freunde und Collegen behandelte Gegenstand für die Praris hat, erlauben wir uns einige ergänzende Bemerkungen hinzuzufügen, die für die Lösung der vorliegenden Fragen nicht unerheblich sein dürsten. Was zuerst die Begriffsbestimmung deS Eides betrifft, die Herr Rabd. vr. Grunebaum in dem zweiten Gutachten aufstellt, so^können wir derselben nur beistimmen. Auch wir betrachten den Cid, nach dem Vorgange aller derjenigen Lehrer des Judenthums, die mit philosophischem Geiste die Lehren desselben behandeln und zu Begriffsbestimmungen sich erheben, als eine Berufung auf das Höchste und Heiligste, was der Jsraelite befitzt, als eine Berufung auf das absolut Wahre, um etwas zu bejahen oder zu verneinen. Durch den Eid wird die Wahrheit dessen, waS beschworen wird, an die Wahrheit dessen geknüpft, bei dem geschworen wird. Die Betheuerung der Wahrheit bei Gott ist darum zugleich eine feierliche Anerkennung und Verherrlichung Gottes. Daß diese Auffassung eine 5 cht biblische ist, ist — außer den in vorstehenden Gutachten bereits angeführten Beweisen auf das evidenteste auch daraus zu ersehen, daß die Propheten, wenn fie die messtanische Zeit schildern, in welcher aller Götzendienst von der Erde verschwunden sein und jedes Knie vor Gott stch beugen werde, ausdrücklich hervorheben, daß alsdann auch jede Zunge bei ihm schwören werde. (Jes. 4S, 23. 65, 56. Jerem. 12, lk ze.). Rückfichtlich der bei dem Ausschwören eines gerichtlichen Eides zu beachtenden Förmlichkeiten wird in den Gutachten mit Recht hervorgehoben, daß die Wscdna hierüber gar keine Vor-

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