Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1860)
- Date
- 1860-02-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Sid mors juSmeo. leichtfertige? M dl> Meisten mit dem Eide nehtnen, haben wir wenigstens bis fetzt in den Annalen der Rechtspflege nicht gefunden. Es werde ferner behauptet, sagen Sie, daß die Verschiedenheit der Eidesleistungen in der Verschiedenheit der Bekenntnisse beruhen müsse. Dies ist jedenfalls richtig; aber das jüdische Bekenntniß weiß eben bei dem Eide nichts von der Synagoge u. s. w. Sie sagen, es werde auch bemerkt, daß bei Legislation und Praris von jeher die Annahme bestanden, daß der Judeneid an gewisse Fonnalitäten gebunden sei. Daß diese Annahme aber nicht in den angeführten Stellen, überhaupt nicht in der israel. Religion ihren Grund babe, ist bereits nachgewiesen, das beigeschlossene Buch von Frankel wird Ihnen Aufschluß über den wirklichen Grund jener Annahme geben. Endlich, sagen Sie, werde bemerkt, daß jüdische Glaubensgenossen sogar gegen einen andern Eid schon protestirt haben, oder von Ändern die Förmlichkeiten fordern. Dagegen habe ich;u bemerken^ daß schon der Talmud sagt: „Bon Narren darf mau keinen Beweis bringen". Nicht das, was der Walm der Thoren glaubt, sondern - die objektive, religiös und geschichtlich feststehende Wahrheit muß allein entscheiden, wo es gilt, einen Andern, wider seinen Willen;u einer gewissen Form zu verurtheilen, oder gar eine Gemeinde m zwingen, dem Wahn der Thoren zu Liebe ihr Gotteshaus der Gefahr der Entweihung auszusetzen. „Man wird freilich, sagt eine hochachtbare Stimme unserer Zeit (Stein, der Eid mors Mclaieo), man wird freilich daS Schwören in der Synagoge als ein Zwangmittel rechtfertigen wollen, um von dem Meineide abzuschrecken. Allein ich frage, bat der Gesetzgeber (der Richter) ein Recht, ohne Zustimmung, ja sogar bei dem feierlichsten Widerspruche einer Glaubensgenossenschaft (Gemeinde) ihr Gotteshaus iur Zwangsanstalt w erniedrigen? Und hätte der Gesetzgeber lRichter) ein Recht dam, warum nicht auch in der Kirche den Eid schwören lassen? Warum nicht auch dem Christen gegenüber das Schwören m der Kirche als Abschreckungsmittel geltend machen? Man darf übeneugt sein, daß auch ungebildete und chicanöse Christen dergleichen Forderungen stellen würden, wenn sie einmal wüßten, daß ihnen nachgegeben würde. Es gab eine Zeit, in welcher die sogenannten Gottesurtheile, in welcher die Folter zur Ermittelung der Wahrheit gefordert wurdein sollte solchen Forderungen nachgegeben werden, wenn sie der Wahn wieder stellen sollte? — Das unwissende blinde Volk hat leider! allerdings noch allzuviel Gewicht, wo es den Fortschritt auf dem Gebiete des reli-