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Der israelitische Volkslehrer · 1860-02-01 · Heft 2 (Februar 1860) · page 14

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 2 (Februar 1860)
Date
1860-02-01
Page
– (sequence 14)
Language
German
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Dee Eid wo?« juSaieo. 5S Man steht schon daraus, daß bei dem großen Synedrion, obgleich es sich mit Geldsachen zunächst nicht zu befassen hatte luck das jüdische Gesetz den Zeugeneid gar nicht kennt, doch auch ohne die des Ehebruchs verdächtige Fräu, gar Manches vorkommen konnte, bei welchem eine VereidunK nöthig war, wie dies auch die Stelle Ev. Matth. 26, 63 beweist (daß letzterer Fall, der ohne Zweifel vor das große Synedrion gehörte, im Pakast des Hohenpriesters verbandelt wird, kann den nicht wundern, der die Geschichte der Religionsprozesse kennt, spricht aber auch das eigentliche Volk und feinen hohen Gerichtshof von jeder Anklage frei: der Fanatismus der Priester bildet nirgends den Maßstab für den Sinn des Volkes— vgl. auch Jost, Geschichte des Judentums und seiner Sekten, Bd. I. S. 404 — dies beiläufig). Es ist aber mehr als wahrscheinlich, daß der oberste Gerichtshof, wo eine Vereidigung stattzufinden hatte, diese in seinem Sitzungssaale selbst vornahm, ohne sich in eorpors in den Tempel selbst zu begeben^ und der Ausdruck im Gebete Salomes kann sich recht gut auf die im Tempelgebäude mit Ausgängen in das Heiligtum befindliche Gerichtshalle beziehen, wobei man sich höchstens etwa noch zu denken hätte, daß der Schwörende sich nach dem Altare hinwandte, wie dies sogar Otto v. Gerlach in seinem Bibelwerke anerkennt. N. Was das Auflegen der Hand auf einen heiligen Gegenstand betrifft, so bat der Unterzeichnete schon in seinem Gutachten vom 13. Juni 1858 nachgewiesen^ daß die hl. Schrift solches nicht kennt, sondern nur vom Aufheben der Hand gen Himmel bei dem Mde spricht, was jenes ausschließt. Dies sollte" consequenterweise wenigstens denen genügen, welche die Verpflichtung zur Ableistung des Eides in der Synagoge aus, jedenfalls unrichtig aufgefaßten Stellen der Bibel herleiten wollen, obgleich diese Verpflichtung in offenem Widerspruche mit dem Talmude steht. Indessen selbst die Mischna fder erste Haupttheil des Talmuds, gegen Ende des zweiten Jahrhunderts ' gesammelt) kennt jenes noch nicht, und erst die Gemara (späterer Theil des Talmuds, redigirt gegen Ende des. fünften JahrhunderMLellt diese Anordnung auf, nicht um die Geltung des Eides davon abhängig zu machen, sondern um dadurch eine größere moralische Wirkung auf den Schwörenden hervorzubringen. So heißt es bei dem gefeierten Lehrer ksddenu Gelier zu l'kalm. traet. Sck'duotk k'oi. 38, d. ausdrücklich: das Auflegen der Hand auf einen heiligen Gegenstand jst eine Anordnung der Weisen, um eine größere Wirkung („Bangigkeit") bei dem Schwörenden hervorzubringen. Ganz eben fo spricht fich der berühmte Commentator des großen Lehrers älpdasi, kaddvnu 5l!ssm» z. St. auS: „daß der Schwörende einen

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