Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1860)
- Date
- 1860-02-01
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Eid ckore jaääied. -Jerusalem schwören, wenn nicht beständig eine Masse aus allen Enden des Landes und aus der reich bevölkerten, luxuriösen Hauptstadt selbst den Tempel zum BeHufe der Eidesleistungen in Beschlag nehmen und der eigentliche Tempeldienst aufhören sollte. Indessen hat man, wie der Unterzeichnete bereits in feinem ersten Gutachten erwähnte, die Stelle auch so erklärt, daß sie sich gar nicht auf den Tempel selbst, sondern auf den Sitzungssaal des obersten Gerichtshofes im Tempelgebäude beziehe, in welchem Falle freilich der Ausdruck: „vor deinen Altar" nicht stricte urgirt werden dürfte. Zur Erläuterung dessen dürfte jedoch ein kurze Erklärung der jüdischen Gerichtsorganisation nöthig sein, womit zugleich Ihre zweite Frage ihre Erledigung fände. Die jüdische Gerichtsorganisation war folgendermaßen geordnet. Ueberall, auch in kleinen Städtchen, und wo es das Bedürfniß erforderte, bestanden kleine Gerichtshöfe mit drei Richtern. Diese hatten über Geldstreitigkeiten zu entscheiden (Maimon. v. d. Synedrien, nach dem Talmud). In größern Städten mit bestimmter Einwohnerzahl bestanden außerdem Gerichtshöfe mit'21 Richtern, welche in Prozessen über Leben und Ehre zu richten hatten. Diese große Anzahl von Gerichten darf uns nicht Wunder nehmen in einem Lande, in dem es keinen besoldeten Richterstand gab und jeder Einwohner religiös verpflichtet war, das Gesetz zu studiren. - Der große Gerichtshof hielt im Tempelgebäude seine Sitzungen, d. h. nicht im Tempel selbst, sondern in der sogenannten Quaderhalle des Tempels (l.isekedsLk Uäxssitk, ^d. Ir. AliäZvtd Ende u. s. ), die an de? Südseite zwischen dem Heiligthum und der Vorhalle (Klsm) gelegen war und Ausgänge nach dem Heiligthum und dem freien, Allen zugänglichen Hofe hatte (Grätz, Geschichte der Juden, Band 3. S. 108 ff.), wodurch also der Ausdruck: „vor den Altar" seine genügende Erklärung fände, wenn man den Ausdruck „vor" nicht urgiren will. Der oberste Gerichtshof bestand aus 71 Mitgliedern, hatöe aber weder mit Geldsachen, noch eigentlich mit der peinlichen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen elwaS zu thun. Der hohe Svnedrialrath war vielmehr das gesetzliche Organ des Judenthums, der Ausleger des Gesetzes, der die allgemeinen religiösen Angelegenheiten berieth, Ver ordnungen erließ und selbst politische Interessen in sein Bereich zog" (Gratz, l.!.). Er hatte außerdem die Entscheidung, wo es sich um Anklagen gegen einen ganzen Stamm oder eine ganze Stadt in religiösen Tingen, gegen einen falschen Propheten, gegen einen der Entscheidung sich widersetzenden Richter, gegen den Hohenpriester, gegen eine des Ehebruchs angeschuldigte Frav (f. oben) handelte (Maim. l. l. Cap. 5).