Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1860)
- Date
- 1860-02-01
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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.Der Eid more Znäaieo. Hl sondem die bloßen Worte: „Ich schwöre", machen den Eid zu einem giftigen, in welcher Sprache immer diese Worte gesprochen werden (^ore 6es Kap. 257, 1.). So war auch immer die Praris in der ganzen Dauer des jüdischen Rechtsverfahrens. Weder im Talmud noch in den spätern eoäiees kommt auch nur eine Spur von der Forderung vor, daß ein gerichtlicher Eid im Tempel oder in der Synagoge geschworen wurde. Erst in den Zeiten des finstersten Judenhasses tritt die Forderung auf, daß der Jude in der Synagoge zu schwören habe, oder auch „vor der Synagoge an dem Thor ringk , da man der Synagog Thür mit zuzeuhet", und so erwähnt derselben auch ein deutscher Rabbiner aus der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts als eines „neuen" Gebrauchs, aber es wurde dieser nie als Ritualgesetz anerkannt und kommt als solches auch in keinem der viel spätern Nitualcodices vor. Wenn nun dennoch im Gebete Salomo's bei der Einweihung des.Tempels des Eides in letzterm erwähnt wird (1 Kön. 8, 31; 2. Chron. 6, 22, beide Stellen enthalten nämlich dasselbe, dürfen also nicht als zwei verschiedene, oder -gar als zwei Beweise angeführt werden), so fordert diese Stelle, wenn sie nicht in Widerspruch mit der ganzen hl. Schrift und mit der ganzen historisch feststehenden jüdischen Rechtspraris bleiben soll, nothwendig eine anderweitige Erklärung. Denn es kann doch Niemanden einfallen, die unzähligen Stellen der hl. Schrift und die Thatsachen der Geschichte zu Gunsten der Einen Stelle zu streichen. Jeder gesunde Sinn, der nur einen Begriff von Eregese hat, muß dies zugeben. Mag nun Salomo bloß die des Ehebruchs verdächtige Frau im Auge gehabt haben, oder den Fall, daß jemand bei besonders wichtiger Veranlassung seinen Gegner aufforderte, ihm im Tempel selbst zu schwören und der Gegner diesen Eid annimmt, und die Tempelverwaltung in Anbetracht der besondern Wichtigkeit ihn zuläßt, eine Erklärung, welche die wörtliche Fassung der Stelle sogar;u begünstigen scheint: „Wenn Jemand sündiget wider seinen Nächsten, und er legt ihm einen Eid auf oder gar, „ er nimmt dessen einen Eid auf sich", wie Luther übersetzt) „und der Eid kommt vor deinen Altar dieses Haus", oder mag man eine andere Erklärung suchen, welche man wolle: daraus aber zu schließen,'daß der gewöhnliche gerichtliche Eid im Tempel geschworen werden mußte, oder geschworen wurde, wäre es eben so unlogisch, wie es mit der ganzen Geschichte streiten würde. Ja, was noch mehr ist, die Sache an sich war unmöglich. Ein ganzes zahlreiches Volk, das in allen seinen Thoren Richter und Beamte hatte (5 Mos. 16, 18 ff.), konnte nicht alle Eide in dem Einen Tempel zu 4*