Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1860)
- Date
- 1860-02-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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A0 Der Eid mors Msieo. religiöses, göttliche M selbst bei d«n erstm Menfchevpaare eingesetzt und gesegnet hat. Die des Ehebruchs verdächtige Frau, „wo man sie nicht überführen kann, denn sie ist rucht darin ergriffen" (V. 13.), wo also eine richterliche Cognition nicht möglich war — denn wo dies der Fall war, mußte ste vvr dem obersten Gerichtshof erscheinen (s. weiter) — also wohl nach vergeblicher richterlicher Untersuchung, gehört doch noch Vör den. Priester, und von diesem Falle allein handelt die Stelle. Der gerichtliche Eid in bürgerlichen Sachen wird 2 Mos. 22, 6 ff. behandelt. Hier heißt es aber einfach, daß der Beklagte vor den Richter komme und schwöre. Von dem Heiligthum Ist gar nicht die Rede, denn daß Llodim hier mit Richter zu übersetzen ist, wird wohl heutzutage keines Beweises mehr bedürfen. Um jedoch jeden Zweifel dagegen abzuschneiden, führen wir die Übersetzung dieser Stelle aus dem berühmten Bu n sen in seinem großen Bibelwerke an, dessen KennLniß der orientalischen Sprachen und Sitten und ungeblendetes Urtheil in dieser Hinsicht wohl Niemand anzweifeln wird. BUnsens Übersetzung der berührten Stelle lautet: (V. 6. 7.) „Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräthe zu dewahren gibt u. s. w. so soll man den Hausherrn vor die Richter bringen, ob er nicht seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt habe." (V. 9. 10.) Wenn jemand seinem Nächsten u. s. w. m bewahren gibt u. s. w. so soll man's unter beiden auf einen Eid bei dem Ewigen ankommen lassen." Zur Erklärung des Ausdrucks sagt derselbe Mä. 0ap. 21, 6. „Richter" Urspr. „Götter". Der Ursprung des Namens ist zu suchen in einem Zeichen der göttlichen Macht und Gerechtigkeit, welches die Aeltesten der Gemeinde anlegten, oder vor sich aufstellten, wenn sie Recht sprachen." ' . Und dieser Eid: „bei Gott", „bei dem Ewigen", kommt überall vor. So 1 Kön. 1, 17., wo gewiß nicht an einen Eid im Tempel gedacht werden kann; Jos. 2, 12. 9, 18, Gen. 21, 23. 24; 24, 3. 9; 25, 33 und in unzähligen andern Stellen, wo von dem Tempel, Heiligthum oder dgl. gar nicht die Rede sein kann. 7 7 : Es darf ferner nicht aus den Augen gelassen werden, daß der falsche Eid nach dem dritten der Zehngebote und 4 Mos. 19, 12. ganz allgemein verboten und strafbar lst, ohne alle Rücksicht, wo And unter welcher Fonn er geschworen/d. h. der Name Gottes zur Bekräftigung einer Behauptung ausgesprochen wird, l wie. dies auch alle Gesetzeslehrer aussprechen (s. Maimonides v. ,d. Eiden, Cap. 2.) und daher der einfache Eid: .,bei Gott", ohne alle weitere Form jedenfalls der religiös verpflichtende und gesetzlich giltige ist. Ja, sogar ohne daß „bei Gott'? geschworen werde,