Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1860)
- Date
- 1860-02-01
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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D«r Eid more Zuösieo. 49 Religion so verpönten Sünde der „Entweihung des göttlichen Namens" schuldig, und jede Gemeinde hat die Pflicht, eher Alles über sich ergehn zu lassen, als dieser furchtbaren Sünde sich schuldig zu machen. Die Ausschwörung des Eides in der Synagoge, im- Todtenhemde, mit der geschriebenen Tora im Arme, kann "aber auch den ungebildeten Israeliten selbst zu der falschen Annahme verleiten, daß der Eid ohne diese Formen nicht dieselbe bindende Kraft habe und Israeliten selbst könnten in der That zu falschen Eiden gebracht werden. Wehe aber der Gemeinde, welche die Verantwortlichkeit für solchen Wahn, dem sie durch freiwilliges Leffnen ihrer Synagoge Vorschub leisten wollte, zu übernehmen hätte! Dazu kommt noch, daß Alles, was die israel. Religionsgesehgebung nicht anordnet, und dazu gehören Synagoge, geschriebene Tora und Todtenhemd, das also nur der Unwissenheit oder dem mittelalterlichen Judenhasse seine Entstehung verdankt, eine Verhöhnung des heiligen Gegenstandes (der Synagoge und der geschriebenen Tora) ist, ein Spiel, das mit dem Heiligsten zu Gunsten eines Wahnes getrieben wird, und der Jsraelite, der sich zu solchem Spiele freiwillig hergibt, die Gemeinde besonders, die es. in ihrer eigenen Synagoge ohne die höchste Roth duldet, die nicht Alles aufbietet, um es abzuwenden, handelt nicht nur gegen den Geist der Religion, nein sie verhöhnt die Religion selbst und mißachtet Gott und sein Heiligthum. Hochachtungsvollst :e. Drittes Gutachten. Landau, 15. März 1859. Er. Wohlgeboren Hrn. Anwalt Golfen in Zweibrücken! "Dm Eid mors Huäaieo betreffd. In ergebenster Erledigung Ihrer Fragen in Ihrem Geehrten vom 13. d. und in Beantwortung Ihrer speziellen Fragen erwiedere ich Ihnen: Die Stelle 4 Mos. Cap. 5, von 18 ff. handelt von der deS Ehebruchs verdächtigen Frau. Es ist mir in der That unerklärlich, wie man aus dieser Stelle den Beweis führen will, daß der richterliche Eid in dem Tempel (Synagoge) auszuschwören sei. Die des Ehebruchs verdächtige Frau erscheint hier nicht vor dem Richter, sondern vor dem Priester im Heiligthume. Dieser bringt zuerst ein Opfer, „stellt sie vor den Herrn", nimmt heiliges Wasser ü. s. w. (v. 16. 17.) und sie schwört sodann. Die Ehe ist eben, wenn auch in gewisser Beziehung ein bürgerlicher Act, doch nach dem Geiste der h. Schrift wesentlich ein 4