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Der israelitische Volkslehrer · 1860-02-01 · Heft 2 (Februar 1860) · page 6

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 2 (Februar 1860)
Date
1860-02-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Sib mors MsZÄ. ff: «sgett^drstism yrse^ Dka^iw; esp. 28 mit u. 'küre Ssdadd Ls^)..' Uebrigens würd^ ja die Forderung eines geschriebenen Pentateuchs bei dem Eide auch die Annahme involviren, daß nicht bei dem, de.?, die Tora gegeben,! sondern bei der Torarolle selbst geschworen werde, was sogar den Eid ungiltig machen würde (s. ksd.! ^so)ler I. I). Die Assistenz (Admonition) des Rabbiners, die bei der Eidesleistung in Civilsachen, da,, wo auf einen Eid more ^u6ai<'<i erkannt wird> in der Regel gefordert wird, liegt;war nicht in dem Kreise Ihrer Fragen, die bloß die Forderung der SlMagoge und der geschriebenen Tora im Auge haben, dürfte aber dennoch hier noch berührt werden sollen. Jene Assistenz wird nirgends gefordert. Die Admonition, welche der Talmud und die Gcsetzeslehrer allerdings bei gewissen Eiden in Civilsachen fordern, geschal) offenbar von dem Vorsitzenden des Gerichts. Wüeschenswerth mag allerdings die Anwesenheit des Geistlichen in gewissen Fällen zur Vermeidung des Meineids sein. Abev sie muß kränkend und verletzend sein, wo sie blos von dem Israeliten gefordert wird. Jedenfalls steht fest, daß das mos Musious, wo es noch geltend gemacht werden wollte, bei der Eidesleistung weder die Synagoge noch die geschriebene Tora, sondern höchstens nur das Ergreifen eines heiligen, auch gedruckten Buches, im Gerichtssaale, und in besondern Fällen die Admonition, die aber auch durch den Richter geschehen kann, wenn nicht wegen der Anwendung des beiligen Buches (gedrückten Pentateuchs) die Anwesenheit des. Rabbiners gefordert wird. Jede alf^kk'Formalität, wie namentlich auch die Anwendung der Synagoge, ist kein mn» ^uösieus mehr, sondern ein aus dem Judenhaß des Mittelalters ursprünglich entstandener Mißbrauch. Zweites Gutachten. i i: -? - Landau, 3. März 1859. Sr. Wohlgeboren Hrn. Anwalt GoIsen in Zweibrücken! Die Mesleistun^ , .. . .. dem Äö! v. Mts. an mich gerichteten Fragen ick Nebenbetreffe beehre ich mich in Folgendem zu beantworten^ Sie'fragen: '''^ " ' " '^-z-^..^ 1) Was ist der Begriff des Eides nach der israelitischen Religionskehre, und ist der von einem Juden mit den -Worten^ ^.ich schwöre«, im Gerichtssaale ausgeschworene^ Eid füx ihn eben so bindend, als der in der Synagoge, auf die ^eschrkebene Tvra, im Todttnhemde / oder in einer andern Form ausgcschworne Eid? ' '

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