Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1860)
- Date
- 1860-02-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Der vid more ^ämeo. 'Döch um auf Ihre Frage zurück ,u kommen, erkläre ich Fol^ gendeS. Daß der Eid in bürgerlichen Sachen — denn den Zeugeneid z. B. kennt das Judenthum nicht — nicht in der Synagoge geleistet zu werden braucht, geht schon aus Erod. 22, 7 hervor Der Ausdruck Llolnm, vor welchem die Partien hier erscheinen sollen, heißt eben nach allen Eregeten hier nichts anderes, als der Richter im Gerichtssaale, vor welchem der Beklagte, wie der Contert zeigt und die I.XX. ausdrücklich hinzufügen ^- ««L o'^rra» — zu schwören hat. Auch die Stelle Deut. 19, 17: „vor Gott, vor den Priestern, den Richtern" n. beweist, daß der Ausdruck vor Gott nur den Gerichtssaal bedeute (v, Raschi), da ja Richter in jeder Stadt sein müssen (Deut. 16,15), der Tempel aber nur zu Jerusalem war (Synagogen entstanden erst unter dem zweiten Tempel). Evang. Math. 26, 63 läßt der Hohepriester den wichtigsten Eiv in seinem Palaste schwören. Die einzige Stelle, welche man für die Ableistung des Eides im Tempel anführen wollte, im Gebete Salomons (1 Kön. 8, 31. 2 Chron. 6, 22) beziehen die Kommentatoren, eben wegen der Evidenz, mit welcher die Ableistung des gericktlichen Eides im Gerichtssaale aus der ganzen hl. Schrift hervorgebt, theils nur auf die Vereidigung der des Ehebruchs verdächtigen Frau, die im Tempel zu geschehen hatte, Num. 5, 21, theils auf den obersten Gerichtshof, der seine Sitzungen im Tempelgebäude hielt. Im Talmud kommt keine einzige Stelle vor, welche die Ableistung des Eides im Gotteshause anordnete, oder auch nur als Gebrauch erwähnte. Auch bei den spätern Rabbinern wird der Synagoge bei der Eidesleistung keine Erwähnung gethan, im Gegentheil, jeder Ort wo, und jede Art und Weise, wie der Eid geschworen wird, werden für dessen Bedeutung, Wichtigkeit und Giltigkeit als völlig gleichgiltig bezeichnet (Maimonides^von den Eiden, Cap. 1. 2. ^ore üea 237, 1» 2.), und wo der Talmud und nach ihm die Ritualgesetzeslehrer in gewissen Fällen auch bei dem gerichtlichen Eide das Erfassen eines heiligen Gegenstandes anordnen, so ist dabei doch nirgends anders als von der Ableistung im Gerichtssaale die Rede. (Maim. 1. 1. e. 6. ckoseksa öliäekpst 87, 17 ff.) Nur ein deutscher Schriftsteller aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts-Mordcchai, und ein anderer Ende des 16. Jahrhunderts, R. Moses Jserles, erwähnen der Eidesleistung in gewissen Fällen in der Synagoge als da - mal igen Gebrauchen das aber sonst nirgends nicht einmal als Hchrauch erwähnt wird. Wohl ist der Eid nach jüdi^ scheu Begriffen eine heilige, religiöse Handlung, aber das ist er auch dem Christen (ek. Reinhard, System der christl. Moral Thl. W. S. 764, x.) und wenn dennoch von dem Christen nicht ge-