Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1860)
- Date
- 1860-02-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Eid more LnSaie^ den Wunsch des Anwaltes am Appellationsgerichte, Herrn Advokaten Golfen in Zweibrücken. Sie schienen uns der Lage der Sache gemäß, und da sie specielle Fragen der Beantwortung vorlegten, ausführliche Begründung zu fordern; und theilen wir sie hier um so mehr mit, als die Herren Collegen, wenn sie damit übereinstimmen, mit Beziehung Vdarauf ihre begründende Zustimmung zu obigen Sätzen um so kürzer fassen können. Bemerken müssen wir noch, daß wir bei Abgabe des ersten Gutachtens noch gar nicht wußten, um was es sich eigentlich handelt. Erstes Gutachten. Landau, IS. Jmn 1858. An das verehrliche Bezirks-Rabbinat Frankenthal zu Dürkheim! De» Eid mors ZuäaZco betrffd. Das unterzeichnete Rabbinat kann nicht begreifen, zu welchem Zwecke das verehrliche Rabbinat Dürkheim seine Aufforderung Vom 23. Mai im Nebenbetreffe an dasselbe richtete. Nachdem die neuere Zeit die Grundlosigkeit aller sogen. Judeneide mit wissenschaftlicher Schärfe dargethan (e5. Frankel, Eidesleistung der Juden, Dresden und Leipzig 1840. Stein, der Eid mors Znä. Frankfurt 1843); nachdem in sämmtlichen deutschen Staaten, wo der Eid mors jaS auch beibehalten worden, höchstens dieAssistem (Admonition) des Rabbiners und das Auflegen der Hand auf nnen gedruckten Pentateuch im Gerichtssaale bei einem solchen Eide genügt; nachdem auch bei uns seit Jahren eine andere Eidesleistung nicht mehr gefordert wird, kann man nicht begreifen, welche praktische Bedeutung die Frage haben kann: „ob die israelitische Religion die Synagoge und den geschriebenen PenjAteuch bei dem Eide fordere?" In Frankreich kennt man den Eid mors ^aä^ieo überhaupt nichk mehr. Eine Entscheidung des Staatsraths vom 29. August 1845 (s. Jost, Neue Gesch. d. Jsr. Abth. 2); ferner die Verhandlungen des Pariser Cassationshofes vom 22. Mai 1844, die Entscheidung deS Gerichtshofes zu Besan^on (/kdcmves IsrNis Trance, a. Va,lo2 1847 4"°" partie, p. 44!), gestützt auch auf die Entscheidungen sämmtlicher Oberradbiner Frankreichs: daß die dort gesetzlich vorgeschriebene Form: „ich schwöre!" für den Israeliten ein religiöser Act ist, der ihn in seinem Gewissen verpflichtet, die Wahrheit zu sagen, ohne daß irgend eine Formalität oder Cere- NUsnie. dabei nöthig sei, hat dorten den Eid mors ^uä. längst zu Grabe getragen.